Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.05.2012 · IWW-Abrufnummer 168741

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 13.02.2012 – 2 Sa 768/11

    Eine Feststellungsklage ist nicht geeignet, die Klagefrist des § 61 b ArbGG zu wahren. Eine Teilfeststellung eines Schadens, ohne dass der Schadensteil abgrenzbar wäre, ist unzulässig. Im Übrigen Einzelfall.


    Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2011 - 3 Ca 2957/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung auf Grund Weltanschauung und zusätzlich in zweiter Instanz wegen Alters und ethnischer Herkunft geltend. Seit 1987 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte als Radio/Onlineredakteurin beschäftigt. Sie ist am 26.01.1961 geboren. Der zwischen den Parteien geschlossene letzte Honorarrahmenvertrag vom 20.07.2009 sieht eine Befristung bis zum 31.12.2010 vor. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung ab dem 01.08.2010 eingeschränkt werde mit der Folge, dass sich die von der Klägerin bezogene Vergütung um mehr als 20 % mindern werde. Mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 28.06.2010 teilte diese der Klägerin mit, dass sie den befristeten Honorarrahmenvertrag über den 31.12.2010 hinaus nicht mehr verlängern werde. Das nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen erforderliche Personalgespräch hat stattgefunden. Die Klägerin erhielt die tarifliche Leistung, die im Falle der Nichtfortsetzung der freien Mitarbeit vorgesehen ist. Im Jahr 2008 bezog die Klägerin von der Beklagten Vergütungen in Höhe von 56.307,97 € brutto, im Jahr 2009 in Höhe von 51.124,39 € brutto und im Jahr 2010 in Höhe von 50.676,60 € brutto. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf folgende Umstände: Seit Sommer 2008 versuche die Beklagte, dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck einer zu regierungsfreundlichen Berichterstattung über die Volksrepublik China entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin an dieser regierungsfreundlichen Berichterstattung über die Volksrepublik China beteiligt sei. Obwohl diese Annahme nicht gerechtfertigt sei, habe die Beklagte die Klägerin aufgrund dieses unzutreffenden Verdachtes seit 2008 benachteiligt. Durch die Beklagte wurde ein externer Monitor beauftragt, der, so die Klägerin, durch die chinesische Redaktion als Zensor empfunden worden sei. Dieser war mit der Übersetzung von einzelnen in Chinesisch abgefassten Beiträgen beauftragt, da die damalige Leiterin der Asienabteilung der chinesischen Sprache nicht mächtig war. Dabei hat der Monitor in einem Fall erklärt, dass Berichte über ethnische Konflikte in China nicht von im chinesischen System sozialisierten Redakteuren verfasst werden sollten. Weiteres Diskriminierungsindiz sei, dass der Posten des Chefs vom Dienst mit einem Mitarbeiter mit mongolischer Herkunft besetzt wurde, ohne dass die Stelle ausgeschrieben worden sei. Es wurden innerhalb der Redaktion nach einem Workshop Verhaltensgrundsätze verabschiedet, die den Umgang der Kollegen untereinander und mit Vorgesetzten regeln sollten. Die Klägerin und vier weitere Kollegen unterschrieben die Verhaltensgrundsätze nicht. Die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern wurden entweder beendet oder stark eingeschränkt. Ein von der Klägerin im März 2009 erstelltes Interview wurde nicht in das Onlineangebot der Beklagten eingestellt. Die Klägerin nimmt an, es sei der Beklagten zu regierungsfreundlich erschienen. Schließlich hätten Vorgesetzte der Klägerin gegenüber geäußert, dass sie die Klägerin wegen ihrer Regimenähe ausbluten lassen und sodann entlassen würden. Aufgrund der Benachteiligung habe die Klägerin in 2009 bereits Einkommenseinbußen von mehr als 10 % gegenüber den Vorzeiträumen erlitten. Im Gegensatz dazu seien andere freie Mitarbeiter der China Redaktion von Einschränkungen nicht betroffen, vielmehr seien sogar neue freie Mitarbeiter eingestellt worden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche aufgrund der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht mit Schreiben vom 30.08.2010. Mit der bei Gericht am 30.11.2010 eingegangenen Klage machte die Klägerin die Zahlung einer angemessenen Entschädigung von mindestens 30.000,-- € sowie die Feststellung geltend, dass die Beklagte allen materiellen Schaden zu ersetzen habe, der aufgrund der nicht erfolgten Beschäftigung entstehen werden. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige Programmmitarbeiterin im Sinne des § 16 S. 1 TVaP D W ab dem 01.01.2011 entstehen werden, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung, mindestens aber 30.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.903,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 aus 951,85 € sowie seit dem 01.03.2011 aus weiteren 951,85 € zu zahlen. Bei letzteren Beträgen handelt es sich um die Differenz zwischen dem der Klägerin geleisteten Arbeitslosengeld und dem Durchschnittsverdienst bei der Beklagten. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Klägerin wegen ihrer Weltanschauung von der Beklagten benachteiligt worden sei. Sie bestreitet, dass die Klägerin zu regierungsfreundlich gegenüber der Volksrepublik China eingestellt sei, oder dass sie dies auch nur angenommen habe. Im Übrigen erfülle eine politische Gesinnung nicht die Voraussetzungen einer Weltanschauung im Sinne von § 1 AGG. Die Klägerin habe mit der Diskussion über die China-Redaktion der Beklagten im Sommer 2008 nichts zu tun gehabt. Hinsichtlich des nicht gesendeten Interviews beruhe dies darauf, dass die Klägerin abgesprochen gehabt hatte, den ehemaligen Ministerpräsidenten R K zu interviewen. Sie habe ohne Absprache mit ihrer Vorgesetzten das angekündigte Interview ausgetauscht gegen ein solches mit einem Sinologen. Dieser sei schon nicht als "VIP" (Auswahlkriterium für die Interviewpartner) anzusehen. Das Interview habe nicht den Qualitätsanforderungen der Beklagten entsprochen, so dass es nicht gesendet und nicht veröffentlicht wurde. Die Nichtverlängerung des befristeten Honorarrahmenvertrages beruhe auf Haushaltsreduzierungen der Beklagten für 2011 und der Rundfunkfreiheit. Unstreitig muss die Beklagte wenigstens 60.000,-- € im Jahr einsparen. Hierzu vertritt die Klägerin die Ansicht, dies müsse die Beklagte auf alle Beschäftigten gleichmäßig verteilen. Ebenfalls unstreitig ist, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Redaktionsstatuts 24 Mitarbeiter mit redaktionellen Aufgaben in der China Redaktion beschäftigt wurden. Auf Seite 117 ihres Schriftsatzes vom 22.09.2011 benennt die Klägerin nur noch 15 Mitarbeiter mit redaktionellen Aufgaben einschließlich der neu eingestellten Mitarbeiter zum Zeitpunkt Januar 2011. Die Beklagte begründet die Tatsache, dass die Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht fortgesetzt wurde u. a. damit, dass diese überwiegend Gesellschaftsthemen bearbeitet habe, während nunmehr die Entscheidung getroffen sei, zunehmend politische Inhalte in den Vordergrund zu stellen. Auch seien die bisher getrennte Radioredaktion und die Onlineredaktion zu einer einheitlichen Redaktion umgebaut worden. Die Klägerin, die sich im Laufe des Jahres 2009 sowie Mitte 2010 auf einen Redakteurarbeitsplatz in Festanstellung in der chinesischen Redaktion beworben hatte, sei nach der Durchführung von Vorstellungsgesprächen mit insgesamt 4 Bewerbern/Bewerberinnen nicht genommen worden, da sie nicht überzeugt habe. Im Übrigen lasse sich die Beklagte von der grundgesetzlich abgesicherten Rundfunkfreiheit leiten, nach der eine Programmvielfalt gewährleistet sein muss. Dies spreche dafür, dass im Bereich der freien Mitarbeiter eher einmal diejenigen ausgetauscht würden, die schon länger dort tätig sind, als die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die sich bis vor kurzem in dem entsprechenden Sendegebiet aufgehalten haben, deren Sprachkenntnisse "frischer" sind und deren Kenntnisse über Land, Wirtschaft und Kultur aktueller sind. Dies seien die vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht zugelassen Kriterien für die Befristung von Arbeitsverträgen bei Redakteuren. Erst Recht müssten diese Kriterien für die Fortsetzung einer vertraglichen Zusammenarbeit mit arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeitern gelten. Die Beklagte hat über die Arbeit der China Redaktion ein Gutachten des Journalisten U W eingeholt. Dieser kommt darin zum Ergebnis, dass der von den Dissidenten der D W gemachte Vorwurf, die China-Redaktion sei tendenziell KP freundlich, unzutreffend und unbegründet sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahingestellt bleiben lassen, ob eine regierungsfreundliche Einstellung zur Politik der Volksrepublik China überhaupt das Kriterium der Weltanschauung aus § 1 ArbGG erfüllt. Auch hat es unentschieden gelassen, ob die Beklagte auch das Recht haben könne, eine bestimmte politische Ausrichtung ihrer Mitarbeiter zu verlangen und deshalb eine Rechtfertigung im Sinne des § 9 AGG gegeben sein könnte. Es hat jedoch den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend im Sinne des § 22 AGG angesehen. Die Vorfälle im Sommer 2008, an denen die Klägerin nicht beteiligt war, seien lange vor den von der Klägerin vorgebrachten Diskriminierungshandlungen im Jahre 2009 abgeschlossen gewesen. Danach noch wurde mit der Klägerin der letzte Honorarrahmenvertrag geschlossen. Damit fehle die Kausalität zwischen den geschilderten Vorgängen und der fehlenden Neubeauftragung. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Arbeitsgericht den Streitwert mit 150.000,-- € angesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Urteil, wobei sie den Antrag zu 1) nunmehr wie folgt einschränkt: 1. Festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden bis zu einer Obergrenze von 10.000,-- € zu ersetzen, die der klägerischen Partei aus der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige Programmmitarbeiterin im Sinne des § 16 S. 1 TVaP D W ab dem 01.01.2011 entstehen werden. Im Übrigen verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich zu Ziffer 2. und 3. gestellten Anträge weiter. Sie vertieft ihre Rechtsansichten und stützt ihre Klage nunmehr auch auf Benachteiligung wegen Alters und ethnischer Herkunft. Weiterhin vertritt sie die Ansicht, es liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, so dass der Schadensersatzanspruch auch aus § 823 Abs. 1 und 2. BGB begründet sei. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie weist daraufhin, dass der eingeschränkte Antrag zu 1. als Feststellungsklage unzulässig sein dürfte. Sie verweist darauf, dass die Klägerin am 20.07.2009, lange nachdem die von der Klägerin behaupteten Diskriminierungsindizien gegeben gewesen sein sollen, noch einen neuen befristeten Honorarrahmenvertrag bis zum 31.12.2010 erhalten hat. Ein Zusammenhang der von der Klägerin dargelegten Indizien aus dem Jahr 2008 und von Anfang 2009 sei deshalb mit der Nichtverlängerung des Honorarrahmenvertrages über den 31.12.2010 hinaus nicht mehr herzustellen. Die Beklagte bestreitet ausdrücklich, der Klägerin unterstellt zu haben, sie berichte über die Volksrepublik China regierungsfreundlich. Selbst die Weigerung einiger Redaktionsmitarbeiter, die redaktionellen Verhaltensgrundsätze zu unterschreiben habe keine Entlassungen nach sich gezogen. Die Beklagte habe den nach ihrer Bewertung erfahrensten Journalisten zum Chef vom Dienst ernannt. Die Stelle wurde nicht ausgeschrieben, da hierfür eine Planstelle nicht vorhanden war. Auch die Ermahnung, die die Klägerin erhalten habe, weil sie unstreitig den Arbeitsplatz zu früh verlassen hat, sei berechtigt. Die Beklagte verlange hier von allen Mitarbeitern unterschiedslos die Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Auswahl zur Teilnahme an der F B , an der unstreitig nur 3 Redakteure teilnahmen, sei nicht auf die Klägerin gefallen, weil dorthin Redakteure reisen sollten, die überwiegend politische Themen bearbeiteten. Die von der Klägerin in den Themenbereichen Musik, Lifestyle und Kunst geleisteten journalistischen Beiträge seien nicht geeignet, ihre Qualifizierung für den von der Beklagten gewünschten Schwerpunkt des politischen Journalismus zu belegen. In diesem Bereich gebe es bei der Klägerin Defizite. Die Beklagte habe auch nicht der Klägerin fehlende frische Sprachkenntnisse unterstellt, sondern darauf hingewiesen, dass bereits die Umsetzung der Rundfunkfreiheit impliziere, dass Befristungen zum Erhalt eines Mitarbeiterstammes mit frischen Sprachkenntnissen erforderlich seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen . Entscheidungsgründe: Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nicht begründet. Hinsichtlich des in der Berufung eingeschränkten Antrags zu Ziffer 1. ist die Feststellungsklage unzulässig. Aufgrund der teilweisen Klagerücknahme steht nämlich rechtskräftig fest, dass ein Teil der ursprünglich geltend gemachten festzustellenden Schadensansprüche nicht besteht. Welcher Teil dies aber sein soll, also welche Schäden in Höhe von 10.000,-- € noch festgestellt werden sollen und aufgrund welcher Kriterien eine Abgrenzung zwischen den noch einklagbaren und den rechtskräftig abgewiesenen Schadensfeststellungen vorgenommen werden soll, ist weder dem Antrag noch der zugrundeliegenden Begründung zu entnehmen. Zudem ist ein Feststellungsantrag generell nicht geeignet, die Frist des § 61 b Abs. 1 ArbGG zu wahren. Das Arbeitsgerichtsgesetz spricht insoweit ausdrücklich davon, dass eine Klage auf Entschädigung eingereicht werden muss, um die Ansprüche aus dem AGG zu erhalten. Sinn dieser Regelung ist es, dass der betroffene Arbeitgeber nach Ablauf der Klagefrist Rechtsklarheit darüber haben soll, in welcher Höhe überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden. Eine Feststellungsklage, die alle zu einem noch nicht benennbaren Zeitpunkt eintretenden späteren Schäden sichern soll, ist nicht geeignet, eine solche Rechtsklarheit herbeizuführen sondern verhindert, wenn sie geeignet wäre, die Frist des § 61 b ArbGG einzuhalten, gerade eine rasche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung. Da zudem die Arbeitsgerichte auch in der Lage sind, einerseits zukünftig eintretende Schäden zu schätzen, andererseits aber gerade bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen ist, dass Vertragsverhältnisse auch berechtigt beendet werden können, wäre die Klägerin ohnehin nicht darauf angewiesen gewesen, eine Feststellungsklage zu erheben. Sie hätte allerdings spätestens im Laufe des Prozesses substantiiert ihre derzeitige Einnahmesituation offenlegen müssen, um eine Schadensschätzung zu ermöglichen. Insbesondere auch deshalb, weil in der Literatur streitig ist, wie die Möglichkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch rechtmäßige Kündigung bei der Höhe der Schadensersatzklage zu berücksichtigen ist, ist die von der Klägerin angestrengte Feststellungsklage vorliegend von Anfang an nicht geeignet gewesen, Rechtsfrieden herzustellen und alle zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären. Soweit die Klägerin mit den Anträgen zu 2. und 3. immaterielle sowie materielle Schäden geltend macht, stehen der Zulässigkeit der Klage aus den Gesichtspunkten des § 61 b ArbGG sowie § 15 Abs. 4 AGG keine Bedenken entgegen. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin fällt unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AGG. Als benachteiligende Behandlungen kommen in Betracht, dass die Klägerin auf ihre Bewerbung im Jahre 2010 die ausgeschriebene Stelle als festangestellte Redakteurin nicht erhalten hat und dass die Beklagte der Klägerin nach Fristablauf des bis zum 31.12.2010 befristeten Rahmendienstvertrages keinen neuen Rahmendienstvertrag angeboten hat. Der Klägerin obliegt es damit, Indizien für eine Diskriminierung vorzutragen. Sie hat in Bezug auf das Besetzungsverfahren für die Stelle einer festangestellten Redakteurin nicht vorgetragen, dass im Laufe des Bewerbungsverfahrens, während des durchgeführten Bewerbungsgesprächs oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen wären, die eine Ungleichbehandlung indizieren könnten. Insbesondere ist sie der Behauptung der Beklagten, dass im Rahmen des Erörterungsgesprächs mit ihrem ersten Prozessbevollmächtigten Einigkeit darüber bestanden habe, dass die Klägerin die Qualifikation für diese Stelle nicht erfülle, nicht entgegengetreten. Auch hinsichtlich des fehlenden Angebots eines weiteren Honorarrahmenvertrages liegen Indizien im Sinne des § 22 AGG, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen könnten, nicht vor. Dies ist nach Ansicht der Kammer zum einen bereits deshalb der Fall, weil die von der Klägerin behaupteten Indizien aus den Jahren 2008 und 2009 und damit mindestens länger als 1 Jahr, teilweise aber auch länger als 2 Jahre vor dem Zeitpunkt lagen, zu dem die Beklagte sich entschieden hat, die Klägerin nicht als festangestellte Redakteurin zu beschäftigen und den Rahmendienstvertrag mit der Klägerin nicht zu verlängern. Bereits dieser lange Zeitraum, in dem es zu keinerlei Beanstandungen kam und die Tatsache, dass die Beklagte den Rahmendienstvertrag der Klägerin sogar noch zeitnah zu den behaupteten Indizien verlängert hat, lassen die von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalte nicht als Indiz für eine Benachteiligung erscheinen. Es fehlt an der Kausalität zwischen behaupteten Indizien und behaupteter Benachteiligung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Klägerin aber auch tatsächlich nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt. Die Klägerin wurde nicht wegen einer tatsächlich gegebenen oder von der Beklagten vermuteten Weltanschauung diskriminiert. Dabei kann es dahinstehen, ob die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei eine Weltanschauung im Sinne des § 1 AGG darstellt. Zwar wird vertreten, dass die Zugehörigkeit zu einer politischen Organisation nicht geeignet ist, den auf das Vorhandensein einer grundlegenden Lebenseinstellung abzielenden Begriff der Weltanschauung auszufüllen. Andererseits ergibt ein Vergleich der anderen Übersetzungen des Art. 1 EG-Richtlinie 2000/78 EG (Rahmenrichtlinie)und des Art. 13 Abs. 1 EG, dass der Begriff der Weltanschauung weit zu fassen ist und über eine feste innere, religionsähnliche Vorstellung von der Welt auch die Überzeugung von der Richtigkeit politischer Programme beinhalten kann. Nicht geschützt nach Art. 2 Abs. 5 der Rahmenrichtlinie sind danach ausdrücklich nur Überzeugungen, die auf die Einschränkung von Rechten und Freiheiten anderer abzielen. Nach Ansicht der Kammer erfüllt auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Weltanschauung die bloße Sympathie für eine politische Partei ohne tiefergehende Identifizierung mit deren Zielen noch nicht das Merkmal der Weltanschauung. Die Klägerin trägt selbst lediglich vor, die Beklagte sei bei ihren Entscheidungen davon geleitet worden, die Klägerin "hege Sympathien" für die kommunistische Partei Chinas und berichte aus diesem Grunde regierungsfreundlich. Die Klägerin trägt damit nicht vor, die Beklagte habe angenommen, dass sich die Klägerin mit der KP Chinas und deren Programm identifiziere. Ein Wohlwollen gegenüber einer politischen Richtung oder politischen Partei erreicht noch nicht die Tiefe, die den Begriff der Weltanschauung beziehungsweise "Überzeugung" (in anderen EG-Sprachen) kennzeichnet. Soweit ein Anspruch aus § 612a BGB in Frage kommen könnte, sind die Beweiserleichterungen des AGG nicht anwendbar. Die Klägerin muss beweisen, dass die Ausübung ihrer Meinungsfreiheit der tragende Grund für die benachteiligende Maßnahme war (BAG v. 21.09.2011, 7 AZR 150/10). Insoweit kann die Behauptung, die Beklagte habe ihr trotz Zeitablaufs, Gutachten von U W zur beanstandungsfreien Berichterstattung der China-Redaktion und zwischenzeitlicher Vertragsverlängerung eine Sympathie für die KP Chinas unterstellt und diese zum Maßstab ihres Handelns gemacht, nicht ausreichen sondern wäre von der Klägerin zu beweisen. Konkrete Beweisantritte, die nicht einen Ausforschungsbeweis beinhalten, liegen nicht vor. Ob darüber hinaus das Eintreten für die im Grundgesetz verankerten Verfassungsprinzipien berufliche Voraussetzung i.S.d. § 8 AGG für Mitarbeiter eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ist, konnte unentschieden bleiben. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte sie wegen ihres Alters diskriminiert hat. Als einziger Hinweis auf eine denkbare Altersdiskriminierung ist der Schriftsatz des Klägerprozessbevollmächtigten vom 24.01.2011 zu sehen. Auch hier kann dahinstehen, ob die durch den Prozessbevollmächtigten dargelegten Überlegungen zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Indiz für eine bereits zuvor stattgefundene Diskriminierung durch die Beklagte sein können. Jedenfalls ist aus dem Zusammenhang zu entnehmen, dass die "frischen" Sprachkenntnisse sich darauf beziehen, dass der Redakteur seine Heimatsprache und die Anbindung zum Heimatland nicht verloren haben darf. Die Möglichkeit des Verlustes hat das Bundesverfassungsgericht dabei als eine Rechtfertigung dafür angesehen, dass die Rundfunkfreiheit den Abschluss von befristeten Verträgen ermöglicht. Nicht zwingend ist dabei zum einen, dass jeder Redakteur, der Defizite aufweist, weil er den Kontakt zum Heimatland verloren hat, auch gleichzeitig ein höheres Lebensalter aufweist. Zum einen verläuft der Verlust der Ursprungssprache je nach Integration in das neue Heimatland von Mensch zu Mensch völlig unterschiedlich. Es ist deshalb sowohl denkbar, dass junge Menschen besonders schnell denn Kontakt zum Ursprungsland verlieren, während alte Menschen diesen viel besser beibehalten. Zudem ist selbst bei einem linearen Verlust des Kontaktes zum Heimatland im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthaltes ein 40jähriger, der mit 20 Jahren nach Deutschland kam genauso betroffen wie ein 60jähriger, der mit 40 Jahren nach Deutschland kam. Nach Ansicht der Kammer ist allerdings weder die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland noch das konkrete Lebensalter für die geforderte Frische der Sprache ausschlaggebend, sondern die Intensität und Häufigkeit des unmittelbaren Kontaktes mit dem Heimatland. Erfolgen häufige Besuche im Heimatland und besteht ein reger Austausch mit Besuchern aus dem Heimatland, so mag sich die Sprachkompetenz frisch halten. Lebt ein Redakteur ganz im westlichen Kulturkreis und pflegt er wenig Kontakte mit seiner früheren Heimat, so verliert er unabhängig vom Lebensalter seine Sprachkenntnisse schneller. Da in dem anwaltlichen Schriftsatz, anders als die Klägerin versucht darzustellen, nicht von einer frischen oder gar jungen Stimme die Rede ist, sondern von frischen Sprachkenntnissen ist ein Altersbezug nicht erkennbar. Ebenfalls liegen Indizien für eine ethnische Diskriminierung nicht vor. Aus den von der Klägerin mitgeteilten Listen der redaktionellen Mitarbeiter lässt sich vielmehr ersehen, dass insgesamt die China-Redaktion erheblich verkleinert wurde und dass nach wie vor ganz überwiegend Chinesen in der China- Redaktion beschäftigt werden. Irgendwelche statistischen Hinweise auf eine Verschiebung zugunsten anderer Ethnien lassen sich den vorgetragenen Daten nicht entnehmen. Der von der Klägerin zitierten Aussage des Monitors hinsichtlich der Fähigkeit von Han-Chinesen über Konflikte dieser Ethnie mit ethnischen Minderheiten in China zu berichten, lässt sich kein allgemeiner Vorbehalt gegenüber einer Ethnie entnehmen. Die Aussage war so zu verstehen, dass nach der Lebenswahrscheinlichkeit Abstriche in der Neutralität der Berichterstattung gemacht werden müssen, wenn der Berichterstatter selbst einer betroffenen Gruppe zuzuordnen ist. Dieser Grundsatz spiegelt sich auch in dem Rechtssatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. Eine Berichterstattung in eigener Sache ist unabhängig von der Frage der Ethnie des jeweiligen Berichterstatters kritisch zu bewerten. Ob sich die Beklagte die Meinung des Monitors überhaupt zu Eigen gemacht hat und in wieweit sich die Aussage überhaupt auf die Leistungen der Klägerin bezog kann dahinstehen. Auch in der Zusammenschau der von der Klägerin vorgetragenen Indizien ergibt sich nicht, dass diese für die Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. die Nichtfortsetzung des Vertragsverhältnisses ausschlaggebend sind. In der Aufstellung Bl. 117 des Schriftsatzes vom 22.09.2011 ist eine erhebliche Anzahl Personen benannt, die nach Alter, Geschlecht und Ethnie mit der Klägerin vergleichbar sind. Eine schlüssige Begründung, weshalb die Beklagte gerade bei der Klägerin das Vorhandensein von Merkmalen zum Anlass einer Ungleichbehandlung macht, während andere Mitarbeiter trotz gleicher Merkmale nicht betroffen sind, fehlt und entkräftet die von der Klägerin behaupteten Indizien zusätzlich. Soweit die Klägerin annimmt, sie sei deshalb benachteiligt worden, weil sie nicht bereit gewesen sei, das Redaktionsstatut zu unterschreiben, beruft sie sich insoweit nicht auf das Vorliegen von diskriminierenden Merkmalen. Der Vortrag ist lediglich im Rahmen des § 612a BGB zu berücksichtigen. Zwar hat die Beklagte bestritten, dass sie der Klägerin wegen der Nichtunterzeichnung des Redaktionsstatuts keinen neuen Rahmenvertrag angeboten hat. Sie wäre allerdings berechtigt gewesen, die Klägerin anders zu behandeln, als Mitarbeiter, die das Redaktionsstatut unterzeichnet haben. Es liegt im berechtigten Interesse der Beklagten, die Zusammenarbeit ihrer Mitarbeiter einer gemeinsam erarbeiteten und für alle geltenden Ordnung und damit einem geregelten Miteinander zu unterstellen. Mitarbeiter, die nicht bereit sind, Spielregeln einer Gruppe einzuhalten, können anders behandelt werden als Mitarbeiter, die diese Spielregeln akzeptieren. Letztlich ergibt sich für die Kammer aus der unstreitigen Verschiebung des redaktionellen Schwerpunktes von gesellschaftlichen Themen zu politischen Themen und aus der auch nach Vortrag der Klägerin erheblichen personellen Verkleinerung der Redaktion, dass die fehlende Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin durch die Beklagte in Ausübung der ihr grundgesetzlich garantierten Rundfunkfreiheit erfolgte. Damit ist auch ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des § 823 BGB nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen, da hinsichtlich der Frage, ob eine Feststellungsklage im Rahmen des § 61 b ArbGG die Klagefrist wahrt, keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.