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Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamts
| Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes begründet die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. |
So entschied es das LAG Baden-Württemberg (17.5.21, 10 Sa 49/20, Abruf-Nr. 224818). Der Senat machte dabei deutlich, dass die Kündigung einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG darstellt, der eine Entschädigung von vier Gehältern rechtfertigen kann.
PRAXISTIPP | Und noch eine weitere wichtige Aussage der Entscheidung wollen wir weitergeben: Grundsätzlich kann auch bei der Berechnung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG vom Bruttomonatsgehalt ausgegangen werden. |
Quelle: ID 47712015