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Kein Schadenersatz ohne Kündigungsschutzklage
Verzichtet ein ArbN nach Erhalt einer Kündigung darauf, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, kann er anschließend nicht mit Erfolg Schadenersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung geltend machen.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Schleswig-Holstein (23.2.26, 5 Ta 16/26, Abruf-Nr. 253610). Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG erstrecke sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung.
Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 142 | ID 50903569