21.04.2026 · IWW-Abrufnummer 253610
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 23.02.2026 – 5 Ta 16/26
1. Verzichtet ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, kann er anschließend nicht mit Erfolg Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung geltend machen.
2. Die Fiktionswirkung der §§ 4 , 7 KSchG erstreckt sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung.
Tenor: I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Januar 2026 - Az. 5 Ca 1945/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. In der Hauptsache haben die Parteien um Zahlung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch klagabweisendes erstinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2026. Berufung hat die Beschwerdeführerin bislang nicht eingelegt.
Die Beschwerdeführerin war mit der Beklagten des Hauptsacheverfahrens (nachfolgend: Beklagte) arbeitsvertraglich gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.600 Euro verbunden. Der zur Akte gereichte Arbeitsvertrag, auf den in der Kündigungserklärung Bezug genommen wird, weist eine Einstellung der Beschwerdeführerin zum 7. Februar 2025 aus. Mit Schreiben vom 17. März 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, ausweislich der Kündigungserklärung (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Hauptakte) aus "betriebsbedingten Gründen" fristgerecht zum 31. März 2025.
Ob die Stelle der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Entlassung neu besetzt worden ist, ist streitig geblieben. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin von der Beklagten im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Kündigung eine Zahlung von 2.000 Euro erhalten. Diese Zahlung hatte die Beschwerdeführerin selbst zuvor mit einer E-Mail vom 18. März 2025 an die Beklagte "angeregt". Mit E-Mail vom 20. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin nach Zusage dieser Zahlung durch die Beklagte, auf weitere Ansprüche zu verzichten.
Eine Kündigungsschutzklage hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Mit ihrer dem Prozesskostenhilfebegehren zugrundeliegenden Klage begehrt die Beschwerdeführerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.000 Euro aufgrund einer unberechtigten betriebsbedingten Kündigung. Sie begehrt damit entgangenes Entgelt für die Monate Mai bis September 2025 (monatlich 1.600 Euro brutto).
Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Bl. 11f. d. erstinstanzlichen PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage - über die zu diesem Zeitpunkt freilich schon entschieden war - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Weder dem Grunde noch der Höhe nach sei ein der Beschwerdeführerin zustehender Schadensersatzanspruch erkennbar.
Gegen den ihr am 30. Januar 2026 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 (Bl. 15 d. erstinstanzlichen PKH-Akte), am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und sich in der Sache gegen die Einschätzung des Arbeitsgerichts gewandt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestünden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Januar 2026 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.
1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe 23.3.2015 - 9 W 6/15). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürften nicht überspannt werden. Eine nur entfernte Erfolgsaussicht genügt gleichwohl nicht (vgl. BVerfG 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13).
2. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Dies hat bereits das Arbeitsgericht aus einer Mehrzahl an Gründen im Beschluss vom 30. Januar 2026 und im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2026 ausführlich begründet. Das Beschwerdegericht schließt sich dem im Ergebnis an. Auch nur hinreichende Erfolgsaussichten für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bestehen nicht. Die Klage ist bereits unschlüssig.
a) Als Anspruchsgrundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruchs käme ggf. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB iVm. §§ 249ff. BGB in Betracht.
b) Hierfür bedürfte es im Ausgangspunkt einer schuldhaften (Neben-)Pflichtverletzung der Beklagten. Diese müsste - der Beschwerdeführerin folgend - im Ausspruch einer unwirksamen Kündigung liegen. Dass eine solche vorliegt, ist nicht ansatzweise erkennbar oder auch nur schlüssig dargelegt:
aa) Soweit erkennbar meint die Beschwerdeführerin, zu Unrecht betriebsbedingt gekündigt zu sein. Dies darzulegen und zu beweisen, wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin.
bb) Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht dargelegt. Die Behauptung einer rechtswidrigen betriebsbedingten Kündigung ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Beschwerdeführerin damit die Sozialwidrigkeit einer Kündigung iSv. § 1 KSchG behauptet. Das Arbeitsverhältnis bestand rechtlich jedoch offenbar erst seit dem 7. Februar 2025, sodass in personeller Hinsicht das KSchG noch gar nicht anwendbar war. Ob die anwaltlich nicht vertretene Beklagte von einer betriebsbedingten Kündigung spricht, ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist die materielle Rechtslage. Dass dieses Arbeitsverhältnis mit vorherigen zusammenzurechnen gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin (wohlweislich) nicht vorgetragen. Es bedarf deshalb keiner sozialen Rechtfertigung, die Beklagte wäre (sogar) berechtigt, die Beschwerdeführerin vermeintlich betriebsbedingt zu kündigen und ihre Stelle unmittelbar danach erneut zu besetzen.
cc) Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus keinen Beweis für die streitige Frage der Neubesetzung ihrer Stelle überhaupt angeboten hat und - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - jedweder Sachvortrag zum Verschulden fehlt, wären weitere Umstände, die einer auch nur vertretbaren Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beklagte entgegenstehen.
c) Letztlich kommt es darauf nicht an. Nach §§ 4,7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn sie nicht binnen Drei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Fiktionswirkung der Wirksamkeit einer Kündigung, mit dem Ziel Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. Nach Ablauf der Frist kann sich der Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr berufen und zwar weder unmittelbar, noch mittelbar im Rahmen von Leistungsklagen etwa gerichtet auf Schadensersatz (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 16. Mai 2013 - 10 Sa 39/13; LAG Köln 1. September 2009 - 7 Ta 184/09). Das Kündigungsschutzrecht ist auf Bestandsschutz ausgerichtet und bietet mit einem dichten prozessualen und materiellen Normengefüge umfassende Möglichkeiten, sich gegen (vermeintlich) unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Hält die Klägerin ihre Kündigung für sozialwidrig oder aus anderen Gründen für rechtsunwirksam, steht es ihr frei, hiergegen Kündigungsschutzklage zu erheben. Wer indes sehenden Auges diese Möglichkeiten nicht wahrnimmt - und noch dazu für den Verzicht auf diese Möglichkeit auf eigenes Anfordern eine Abfindung erhält - dem ist es materiell-rechtlich verwehrt, wegen einer behauptet rechtswidrigen Kündigung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen.
d) Ob vor diesem Hintergrund die Beschwerdeführerin etwaige Ansprüche durch die Erklärung, auf weitere Ansprüche zu verzichten, darüber hinaus verwirkt hat, lässt das Beschwerdegericht ebenso offen wie (weitere) Ausführungen zur Höhe der Forderung entbehrlich sind.
2.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde, § 127 Abs. 4 ZPO, Ziffer 8614 Gebührenverzeichnis GKG, § 11a Abs. 1 ArbGG.
3.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, § 78 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG.