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  • · Liquiditätssicherung

    Der Corona-Schutzschirm für Zahnärzte ist nur noch ein Darlehen

    Bild: ©ytemha34 - stock.adobe.com

    | Der Staat reagiert auf die einbrechenden Patientenzahlen und drastischen Einnahmeausfälle in Zahnarztpraxen nur verhalten mit finanzieller Hilfe ab dem 05.05.2020 ( iww.de/s3658 ). Nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung für Heilmittelerbringer (z. B. Physiotherapeuten), Zahnärzte und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren (COVID-19-VSt-SchutzV) müssen Zahnärzte im Jahr 2020 ausgezahlte Finanzhilfen in den Folgejahren vollständig zurückzahlen. |

     

    Die zahnärztlichen Gesamtvergütungen sollen für das Jahr 2020 auf 90 Prozent der in 2019 erfolgten Zahlungen festgeschrieben werden. Denn es wird angenommen, dass die Inanspruchnahme von zahnärztlichen Leistungen jetzt überwiegend nur aufgeschoben, nach der Krise aber nachgeholt wird. Damit bekommen die Zahnärzte aber nur ein zinsloses Darlehen und müssen eine mögliche Überzahlung komplett an die Krankenkassen zurückerstatten.

     

    PRAXISTIPP | Zurzeit lehnen örtliche Agenturen für Arbeit Kurzarbeitergeld für Zahnarztpraxen teilweise mit dem Hinweis auf die Zuwendungen aus dem Rettungsschirm ab. In solchen Fällen empfiehlt es sich, gegen den Bescheid Rechtsmittel einzulegen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 1 | ID 46510223