· Umsatzsteuer
Das zahntechnische Eigenlabor (Teil 1): Steuerfrei behandeln, steuerpflichtig fertigen

von Prof. Dr. Stefan Weber, Steuerberater und Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Hochschule Neu-Ulm
Wer Zahnersatz im eigenen Labor herstellt, wird umsatzsteuerlich zum gemischten Unternehmen: steuerfreie Behandlung hier, steuerpflichtige Laborleistung dort. Was zunächst nach Bürokratie klingt, ist wirtschaftlich vor allem eine Chance – denn die Laborleistung unterliegt 7 Prozent, der Einkauf für das Labor 19 Prozent. Wie viel von dieser Spreizung beim Zahnarzt ankommt, entscheidet sich lange vor der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung. Teil 1 zeigt, welche Weichen bei der Einrichtung zu stellen sind: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung, direkte Zuordnung oder Aufteilung – und warum eine gesonderte Handwerkerrechnung bares Geld wert sein kann.
Umsatzsteuerpflicht: Last oder Chance?
Die Vorstellung, künftig umsatzsteuerpflichtig zu sein, verunsichert viele Zahnärzte, die über ein eigenes zahntechnisches Labor (kurz: Eigenlabor) nachdenken. Denn wird Zahnersatz im eigenen Labor hergestellt, ist die Praxis umsatzsteuerlich ein „gemischtes“ Unternehmen: Neben die steuerfreien Heilbehandlungen treten steuerpflichtige zahntechnische Laborleistungen.
Diese Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Was der Zahnarzt für Einrichtung und Betrieb des Eigenlabors einkauft, ist dagegen meist mit 19 Prozent Vorsteuer belastet. Diese Spreizung beim Steuersatz ist der eigentliche wirtschaftliche Hebel bei der Einrichtung des Eigenlabors. Gerade bei größeren Investitionen übersteigt die abziehbare Vorsteuer nicht selten die Umsatzsteuer, die der Zahnarzt auf seine Laborleistungen abzuführen hat – es entsteht ein Vorsteuerüberhang, den das Finanzamt erstattet. Weil die Umsatzsteuer auf Laborleistungen ohnehin der Patient trägt, bleibt unter dem Strich ein finanzieller Vorteil für die Praxis. Die 7 Prozent zahlt der Patient auch beim Fremdlabor; sie stecken dort nur unsichtbar in den weiterberechneten Laborkosten, weil der Zahnarzt sie nicht als Vorsteuer abziehen darf.
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