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  • · Fachbeitrag · Steuern

    Sind Zahnärzte bald im Visier des Finanzamts?

    von Steuerberater und Betriebswirt Thomas Ketteler-Eising, Köln

    | Die Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs vom 10. Dezember 2013 lässt befürchten, dass Zahnärzte verstärkt ins Visier der Finanzämter geraten, denn er bemängelt die unzureichende Erfassung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze von Ärzten durch die Finanzämter. Konkret heißt es dort: |

     

    „Steuerpflichtige Leistungen von Ärzten werden häufig nur unzureichend erfasst. Zwar sind medizinische Behandlungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings erbringen Ärzte zunehmend auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen, so beispielsweise kosmetisch motivierte Brustoperationen, Faltenbehandlungen und das Entfernen von Tätowierungen, aber auch das Bleichen von Zähnen. .... Der Bundesrechnungshof hat deshalb vorgeschlagen, ... Finanzämter dafür zu sensibilisieren, dass Ärzte … auch steuerpflichtige Leistungen erbringen. ...“

     

    Grundsätzliches zur Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis

    In der Zahnarztpraxis fällt häufig keine Umsatzsteuer an, weil zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen befreit sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Behandlung medizinisch indiziert ist. Nur ästhetisch motivierte zahnärztliche Leistungen (Bleaching, kosmetische Veneers, Dentalschmuck) sind umsatzsteuerpflichtig. Unabhängig davon, ob die zahnärztliche Leistung medizinisch indiziert oder ästhetisch motiviert ist, sind auch zahntechnische Leistungen des Zahnarztes umsatzsteuerpflichtig. Auf die steuerpflichtigen Leistungen muss er nur dann keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er aufgrund seiner geringen steuerpflichtigen Umsätze als „Kleinunternehmer“ anzusehen ist. Hier bietet es sich an, dem Steuerberater zur Kontrolle laufend die Laborstatistiken aus den Abrechnungsprogrammen zur Verfügung zu stellen.