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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Das Wachstumschancengesetz bringt neue Steuererleichterungen für Zahnärzte!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Das zwischen dem Bundesrat und dem Bundestag lange im Streit stehende Wachstumschancengesetz wurde am 28.03.2024 verkündet. Auch wenn während der unzähligen Diskussionsrunden viele Maßnahmen gestrichen wurden, enthält es noch immer deutlich spürbare Verbesserungen für niedergelassene Zahnärzte. Der Beitrag fasst diese zusammen. |

    Ein-Prozent-Regel bei E-Autos nur auf 1/4 des Listenpreises!

    Die private Mitbenutzung eines Praxis-Pkw unterliegt der Besteuerung. Diese findet entweder beim Praxisinhaber als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) statt oder bei den Mitarbeitern der Praxis als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Wird kein Fahrtenbuch geführt, dann sind hierfür pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Vorteil bei reinen E-Fahrzeugen: Hier reduziert sich der BLP auf die Hälfte. Beträgt der BLP (bisher) nicht mehr als 60.000 Euro, ist er sogar auf ein Viertel zu reduzieren. Die Grenze von 60.000 Euro wurde rückwirkend für alle ab dem 01.01.2024 angeschafften neuen und gebrauchten E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben. Das spart ordentlich Steuern und gilt auch für Mitarbeitern der Praxis zur privaten Nutzung überlassene E-Fahrzeuge. Hier ist für den auf 70.000 Euro angehobenen Grenzwert jedoch maßgebend, ob das E-Fahrzeug erstmals nach dem 31.12.2023 einem der Mitarbeiter (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird ‒ oder bereits davor.

    Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

    Die meisten Zahnärzte tätigen ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze und sind als Kleinunternehmer tätig (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG)). Dennoch sind sie damit Unternehmer im Sinne des UStG und daher zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2024 für Kleinunternehmer aufgehoben. Damit müssen als Kleinunternehmer tätige Zahnärzte letztmals für 2023 eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

     

    Tätigt der Zahnarzt auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze und wendet er nicht die Kleinunternehmerregelung an, dann ist er ebenfalls zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Zudem muss er bei einer für das Vorjahr zu zahlenden Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro auch monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Bei einer geringeren Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr ist er zur quartalsweisen Abgabe verpflichtet. Nur wenn die für das Vorjahr zu zahlende Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, kann der Zahnarzt von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden.

     

    Diese Grenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Zahnärzte mit Umsatzsteuervoranmeldungen nichts mehr zu tun haben werden.

    Geschenkegrenze wurde auf 50 Euro angehoben

    Macht der Inhaber einer Zahnarztpraxis einem Geschäftspartner Geschenke, dann sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Doch keine Regel ohne Ausnahme. Die Geschenke können abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten der dem Geschäftspartner im Jahr zugewendeten Geschenke insgesamt nicht 35 Euro übersteigen. Die Freigrenze von 35 Euro wurde ab 2024 auf 50 Euro angehoben. Da Zahnärzte aufgrund ihrer regelmäßig umsatzsteuerfreien Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, handelt es sich um eine Bruttogrenze. Heißt: Geschenke bis brutto 50 Euro sind abzugsfähig ‒ ab brutto 50,01 Euro nicht.

     

    Wichtig | Geschenke des Praxisinhabers an Mitarbeiter sind immer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier kann aber eine Lohnversteuerung auf Ebene des Mitarbeiters notwendig werden, wenn das Geschenk teurer als 50 Euro ist.

    Die Gruppenunfallversicherung wurde verbessert

    Manche Praxisinhaber schließen zur privaten Absicherung ihrer Mitarbeiter und als Gehalts-Benefit eine Gruppenunfallversicherung ab. Allerdings unterliegen die vom Zahnarzt geleisteten Versicherungsprämien bei den Mitarbeitern als Sachbezug der Besteuerung und den Sozialabgaben ‒ das ist häufig nicht gewollt. Ausweg: § 40b Abs. 3 EStG. Danach kann der Zahnarzt die Steuer mit 20 Prozent pauschalieren und die Sozialabgaben entfallen. Der Haken: Die lukrative Lohnsteuerpauschalierung ist nur zulässig, wenn der auf jeden Mitarbeiter entfallende Anteil an der Versicherungsprämie ohne Berücksichtigung der enthaltenen Versicherungssteuer nicht mehr als 100 Euro beträgt.

     

    Die Grenze von 100 Euro wurde rückwirkend ab dem 01.01.2024 gestrichen. Damit können Zahnärzte auch teure und viel bessere Gruppenunfallversicherungen für ihre Mitarbeiter abschließen als bisher.

     

    Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde reaktiviert!

     

    Erfolgte die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2022, bestand ein Wahlrecht: Die Abschreibung konnte linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder degressiv vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug das 2,5-Fache der linearen Abschreibung (max. 25 Prozent) und bezog sich auf den noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert. Ein Übergang zur linearen Abschreibung war zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).

    Die Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen gilt auch bei einer Anschaffung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025. Allerdings beträgt die degressive Abschreibung dann nur das 2,0-Fache der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent.

     

    Die degressive Abschreibung zeichnet sich dadurch aus, dass die Abschreibung zu Beginn der Nutzung eines Wirtschaftsgutes höher ist als am Ende. Sie ist degressiv gestaffelt; hierdurch lässt sich der Praxisgewinn reduzieren.

    Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG verbessert

    § 7g Abs. 5 EStG regelt, dass für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung noch Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend gemacht werden können. Dies stellt eine Investitionserleichterung für kleine und mittlere Betriebe dar. Weiterer Vorteil: Die 20 Prozent können variabel auf die fünf Jahre verteilt werden. Es ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag (20 Prozent) ausgereizt wird. Ebenso kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert entschieden werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Damit eignen sich Sonderabschreibungen insbesondere zur Glättung des erzielten Gewinns.

     

    Eine Sonderabschreibung ist aber nur zulässig, wenn (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 und 2 EStG):

    • 1. die Praxis im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen Gewinn von maximal 200.000 Euro erzielt hat.
    • 2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in der inländischen Betriebsstätte der Zahnarztpraxis ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (private Mitbenutzung durch den Inhaber maximal zu 10 %).
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    Die Grenze für Sonderabschreibungen von maximal 20 Prozent wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 40 Prozent erhöht. Dadurch lässt sich erheblich gestaltend eingreifen.

    Degressive Gebäudeabschreibung eingeführt

    Neu gebaute Immobilien sind linear mit jährlich 3 Prozent abzuschreiben. Neu ist, dass für Wohngebäude eine degressive Abschreibung mit 5 Prozent pro Jahr eingeführt wurde (§ 7 Abs. 5a EStG). Voraussetzung ist, dass die Anschaffung der Immobilie im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 abgeschlossenen Vertrags erfolgt. Stellt der Zahnarzt das Gebäude selbst her, dann muss mit der Herstellung nach dem 30.09.2023, aber vor dem 01.10.2029 begonnen werden.

     

    Wichtig | Zwar sind nur Wohngebäude begünstigt, dennoch können auch Zahnärzte profitieren. Entweder weil sie in ein Wohngebäude zur Kapitalanlage investieren oder weil sich in dem Praxisgebäude nicht nur die Praxis, sondern z. B. im Obergeschoss auch eine vermietete Wohnung befindet (§ 7 Abs. 5b EStG).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 18 | ID 49993834