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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Aufnahme eines Praxispartners:So sparen Sie dabei Steuern!

    von StB, WP Michael Laufenberg und StB Thomas Ketteler-Eising,Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de 

    | Wenn sich ein Zahnarzt für die Bildung einer Gemeinschaftspraxis entscheidet, müssen rechtliche, finanzielle und persönliche Fragen gelöst werden. In ertragssteuerlicher Hinsicht gibt es drei Alternativen zur Aufnahme eines Praxispartners, die bedacht werden sollten. Welches Modell Sie am besten wählen und warum, zeigt dieser Beitrag. |

    Steuerlicher Überblick

    Die Aufnahme eines neu eintretenden Zahnarztes in eine bestehende Einzelpraxis bedeutet aus steuerlicher Sicht: Ein Teil der Einzelpraxis wird an den eintretenden Zahnarzt veräußert. Gegenstand des Erwerbs ist danach nicht nur der Anteil an der Einzelpraxis als solcher, sondern der jeweilige prozentuale Anteil entsprechend der späteren Beteiligungsquote an den einzelnen Wirtschaftsgütern der Praxis. Diese umfassen die Vermögensgegenstände des Praxisvermögens, wie zum Beispiel die Geräte und Einrichtungen, aber auch den immateriellen Wert, also den sogenannten Goodwill.

     

    Grundfall

    In dem Grundfall, der Aufnahme eines Zahnarztes in eine Einzelpraxis gegen Zahlung eines Kaufpreises an den Praxisinhaber auf dessen privates Konto, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der vollen Besteuerung, ist steuerlich also nicht besonders begünstigt. Steuerliche Begünstigungen werden nur gewährt, wenn ein Zahnarzt seine ganze Praxis veräußert und die freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit einstellt. Bei Aufnahme eines weiteren Zahnarztes in eine Einzelpraxis wird jedoch nur ein Teil der Praxis an den Eintretenden veräußert.