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  • · Fachbeitrag · Steuergefahren

    Praxiswert wird Firmenwert - längere Abschreibungsdauer bei gewerblicher Infektion

    von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de

    | Die Frage der Gewerblichkeit ist heutzutage für Zahnärzte in Gemeinschaftspraxen ein stetes Damoklesschwert. Neben den bekannten Folgen rund um die Gewerbesteuer hat das Finanzgericht Münster jetzt auch den Praxiswert im Visier. Dessen Abschreibungsdauer soll sich in solchen Fällen stark verlängern. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Sie dazu wissen müssen. |

    Wann droht Gewerblichkeit?

    Grundsätzlich betrifft die Frage der Gewerblichkeit vor allem Gemeinschaftspraxen, die nach der Infektionstheorie ihren freiberuflichen Status verlieren, weil sie teilweise gewerblich tätig werden. Für eine echte gewerbliche Tätigkeit wie den Prophylaxeshop gibt es die Geringfügigkeitsgrenze von 3 Prozent bzw. 24.500 Euro Umsatzanteil p. a. (vgl. ZP 03/2015, Seite 17). Aber auch ein nicht mehr tätiger Seniorpartner, der sich noch einen geringen Anteil an der Gemeinschaftspraxis zurückhalten möchte, wäre problematisch.

     

    Am schwierigsten zu beachten ist sicherlich die Thematik, dass auch angestellte Zahnärzte ausreichend angeleitet und überwacht werden müssten, damit die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis freiberuflich bleibt (vgl. ZP 02/2015, Seite 21). Überörtliche Praxen oder solche mit Schichtdienst haben hier ggf. organisatorischen Nachholbedarf, damit angestellte Zahnärzte nicht als alleinige Behandler in der Praxis anwesend sind und die Gewerblichkeit der gesamten Gemeinschaft verursachen.