· Fachbeitrag · Praxisabgabe
Der Praxisverkauf (Teil 3): Methoden der Praxiswertberechnung & steuerliche Aspekte
von Dr. Tobias List, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Yörk Stadtfeld, Praxisberater, Mayflower Capital AG
Im ersten Teil dieser Reihe ( ZP 06/2026, Seite 8 ) haben wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Praxisabgabe beleuchtet und die zentralen Regelungsbereiche eines Praxiskaufvertrages vorgestellt. Im zweiten Teil ( ZP 07/2026, Seite 8 ) ging es um weitere unverzichtbare Vertragsbestandteile und wir haben Ihnen eine Checkliste für die rechtssichere Praxisabgabe zur Verfügung gestellt. In diesem dritten Teil erläutern wir die gängigen Methoden der Praxiswertberechnung und beleuchten zentrale steuerliche Aspekte der Praxisabgabe.
Praxiswertberechnung im Detail
Der Kaufpreis einer Zahnarztpraxis setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem materiellen Praxiswert und dem immateriellen Praxiswert (sog. Goodwill). Beide sind gesondert zu ermitteln und idealerweise auch im Kaufvertrag gesondert auszuweisen – schon wegen der unterschiedlichen steuerlichen Abschreibungsregeln. Für die Ermittlung des Goodwills stehen zwei Hauptmethoden zur Verfügung, die in der Praxis nebeneinander verwendet werden.
Materieller Praxiswert
Der materielle Wert umfasst das gesamte Sachanlagevermögen (Einrichtung, medizinische Geräte, Instrumente) sowie das Umlaufvermögen (Verbrauchsmaterial, Vorräte). Maßgeblich ist der sog. Verkehrswert, also der Betrag, der am Markt für die jeweiligen Gegenstände in ihrem konkreten Zustand erzielt werden könnte. Steuerliche Buchwerte aus den Abschreibungsverzeichnissen sind hierfür wenig aussagekräftig – häufig sind Geräte bilanziell vollständig abgeschrieben, haben aber noch einen erheblichen Marktwert. Bei der Wertermittlung empfiehlt es sich, einen erfahrenen Praxisberater/-gutachter hinzuzuziehen, insbesondere wenn es sich um ältere oder spezialisierte Medizintechnik handelt, für die kein liquider Gebrauchtmarkt existiert.
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