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  • · Fachbeitrag · Praxismiete

    Umsatzsteuer auf die Praxismiete: So prüfen Sie, ob das zulässig ist!

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter die Praxismiete zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen möchten. Dadurch erhöht sich einerseits die Miete und andererseits erhalten Zahnärzte mit Eigenlabor einen Vorsteuerabzug. Doch nicht jeder Vermieter darf Umsatzsteuer berechnen. Der nachstehende Beitrag zeigt Ihnen, was Sie prüfen müssen, um spätere Konflikte mit Vermieter und Finanzamt zu vermeiden. |

    Wann ist Umsatzsteuer auf die Praxismiete zulässig?

    Das Thema Umsatzsteuer auf die Praxismiete tritt insbesondere bei Erstabschluss des Mietvertrags, aber auch bei Vertragsänderungen auf. Initiator ist in der Regel der Vermieter, der sich einen Teil oder auch die volle Vorsteuer aus den Baukosten für seine Immobilie vom Finanzamt hat erstatten lassen. Er muss anschließend mit Umsatzsteuer vermieten, um diese Vorsteuer nicht zurückzahlen zu müssen. Alternativ kommt es in der Praxis auch vor, dass Hausverwaltungen eigene Mietvertragsvorlagen nutzen und darin einfach Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

     

    In jedem Fall muss die Rechtmäßigkeit des Steueraufschlags geprüft werden, denn nicht jeder Vermieter darf Umsatzsteuer auf seine Miete aufschlagen. Die Regeln hierzu sind wie folgt: