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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Häufige Fehler bei der Anstellung geringfügig Beschäftigter ‒ Teil 2

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Die Anstellung geringfügig Beschäftigter, auch als Minijobber bezeichnet, gehört in vielen Freiberuflerpraxen zum Alltag. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass es im Zuge von Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfungen immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Haben wir uns in Teil 1 dieses Beitrags in ZP 08/2023, Seite 3 allgemein mit geringfügig Beschäftigten befasst, die nicht zur Familie gehören, geht es in diesem zweiten Teil um nahe Angehörige als Minijobber. |

    Beschäftigung naher Angehöriger als Minijobber

    Arbeitsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, also auch Ehegatten-Arbeitsverhältnisse, die wie unter Fremden durchgeführt werden, sind steuer- und beitragsrechtlich anzuerkennen. Üblicherweise sind die Finanzämter ‒ und auch die Prüfer der Sozialversicherung ‒ recht streng, wenn es um die Überprüfung von Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen geht. So werden zumeist auch Arbeitszeitnachweise (Stundenzettel) verlangt, und zwar insbesondere bei der Anstellung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Seit Kurzem ist übrigens eine Tendenz zu beobachten, dass die Deutsche Rentenversicherung bereits bei Aufnahme eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, auch bei einem Minijob, nicht nur die Möglichkeit bietet, sondern sogar verlangt, das sogenannte Statusfeststellungsverfahren zu durchlaufen.

     

    Im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass die Führung von Arbeitszeitnachweisen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 18.11.2020, Az. VI R 28/18). Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses führen. Auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten sei es keineswegs üblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber Kunden, Mandanten oder Patienten etc. des Arbeitgebers weiterberechnet werden soll. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis über einfache Bürotätigkeiten sei dies allerdings nicht fremdüblich und könne folglich auch nicht verlangt werden.