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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer und Sozialversicherung

    Häufige Fehler bei der Anstellung geringfügig Beschäftigter ‒ Teil 1

    von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de

    | Die Anstellung geringfügig Beschäftigter, auch als Minijobber bezeichnet, gehört in vielen Freiberuflerpraxen zum Alltag. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass es im Zuge von Lohnsteueraußen- und Sozialversicherungsprüfungen immer wieder zu Streitigkeiten kommt. Mitunter drohen hohe Nachforderungen von Lohnsteuern und Sozialabgaben, wenn aus dem geringfügigen ein reguläres Arbeitsverhältnis wird. Und auch der Mindestlohn birgt seine Tücken. Daher sollen nachfolgend die größten Fehlerquellen bei der Anstellung geringfügig Beschäftigter dargestellt werden. |

    Steuerfreie Leistungen an Minijobber

    Grundsätzlich dürfen geringfügig Beschäftigte die gleichen steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen erhalten wie regulär Beschäftigte, ohne dass es deshalb zu einer Steuer- oder Beitragspflicht kommt. Aktuell können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern beispielsweise eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Diese bleibt auch bei Minijobbern bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz, EStG).

     

    Doch bei der Gewährung von steuerfreien Leistungen an geringfügig Beschäftigte ist stets eine gewisse Vorsicht angebracht. Besser gesagt: Manch Arbeitgeber übertreibt es mit der Nettolohnoptimierung. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.06.2022 entschieden (Az. VI R 20/20): Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Vergütung dafür, dass er einen Kennzeichenhalter mit dem Logo seines Arbeitgebers an seinem privaten Pkw anbringt, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Werbemietvertrag kommt üblicherweise kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu. Ist ein solches Modell mit einem Minijobber vereinbart worden, kann das Arbeitsverhältnis mitunter nur wegen dieser Lappalie steuer- und vor allem sozialversicherungspflichtig werden.