· Fachbeitrag · Gestaltungstipp
Vermögensaufbau mit stiller Beteiligung der Kinder an der eigenen Zahnarztpraxis
von Dr. Tobias List, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
Die wirtschaftliche Gestaltung einer Zahnarztpraxis bietet mehr Spielraum, als vielen bewusst ist. Neben klassischen Optimierungsansätzen kann es sinnvoll sein, bisher kaum genutzte (steuerliche) Potenziale zu erschließen – etwa durch die stille Beteiligung eigener Kinder an der eigenen Praxis. Dieses im klassisch gewerblichen Bereich häufig genutzte Modell eröffnet interessante Möglichkeiten für den Vermögensaufbau im Familienkreis, gibt einen Überblick über das Modell und beleuchtet die Frage nach dessen medizinrechtlicher Zulässigkeit.
Was ist eine stille Beteiligung an einer (Zahn-)Arztpraxis?
Die stille Beteiligung ist eine reine Innengesellschaft, bei der sich eine Person (der stille Gesellschafter) mit einer finanziellen Einlage an der Praxis beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Im Gegenzug für die Einlage wird der stille Gesellschafter an den Gewinnen der Praxis mit einer zu bestimmenden Quote beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag wird dabei auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Wichtig ist, dass der (typische) stille Gesellschafter bis auf einige zwingende Ausnahmen keinerlei Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte in Praxisangelegenheiten hat, insofern ausschließlich am Gewinn und etwa nicht an etwaigen stillen Reserven oder am Firmenwert beteiligt ist. Er trägt kein unternehmerisches Risiko über die Einlage hinaus. Der Praxisinhaber bleibt alleiniger Inhaber und tritt weiterhin als alleiniger Vertragspartner gegenüber Patienten und Dritten auf. Die stille Gesellschaft wird durch den Abschluss eines Vertrags über die Begründung der stillen Gesellschaft – also einen Gesellschaftsvertrag – ins Leben gerufen.
Einkünfteverlagerung und Vermögensaufbau
Die Beteiligung eigener Kinder als stille Gesellschafter der Praxis bedeutet:
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