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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Studienkosten der Kinder sind keine Betriebsausgaben der (Zahn-)Arztpraxis

    von StB Marcel Nehlsen u. StB Daniel Merheim, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, laufmich.de

    | Der steuerliche Abzug von Studienkosten der eigenen Kinder ist in der Praxis durch die gesetzlichen Regelungen sehr eingeschränkt. Die Kosten für ein (Zahn-)Medizinstudium, insbesondere im Ausland, betragen oftmals jährlich ein Vielfaches des absetzbaren Höchstbetrags. Es stellt sich daher die Frage, ob man durch eine steuerliche Gestaltung die Kosten in das Praxisergebnis integrieren kann. So wären die Kosten unbegrenzt abzugsfähig und man könnte sich vertraglich sein Personal von Morgen sichern. Diese Gestaltung hatte eine Chirurgin versucht, aber das Finanzgericht (FG) Münster hat dies versagt (Urteil vom 25.05.2023, Az. 5 K 3577/20 E, AO). |

    Hintergrund

    Studienkosten sind durch den Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag abgegolten:

     

    • Besteht ein Anspruch auf Kinderfreibetrag im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) oder auf Kindergeld, ist der Abzug der Studien- und Unterhaltskosten ausgeschlossen. In diesen Fällen kann bei auswärtiger Unterbringung lediglich ein Freibetrag im Kalenderjahr von 1.200 Euro gem. § 33a Abs. 2 EStG steuerlich mindernd berücksichtigt werden. Bis zu einem Kindesalter von 25 Jahren können Eltern die Studienkosten somit praktisch nicht in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen.