· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebs-Pkw: So erschüttern Sie den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung
Für betriebliche Pkw sind die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Weil aber die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass solche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, muss parallel eine Privatentnahme versteuert werden. Die vermeiden Sie, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Pkw gar nicht privat genutzt haben. ZP erklärt, wie das geht.
Das Grundprinzip der Betriebs-Pkw-Besteuerung
Befindet sich ein Pkw in Ihrem Betriebsvermögen, können Sie sämtliche durch das Fahrzeug veranlasste Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch insoweit, wie die Kosten auf die private Mitbenutzung entfallen. Weil Sie alle Kosten absetzen, müssen Sie aber parallel für die private Mitbenutzung eine Nutzungsentnahme versteuern, die den Gewinn erhöht. Diese wird regelmäßig mit der „Ein-Prozent-Regelung“ angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie müssen also infolge der Möglichkeit, dass Sie den Pkw auch privat nutzen können, pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises Ihres Betriebs-Pkw versteuern. Das gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer sind, sondern auch, wenn Sie den Pkw gemietet oder geleast haben.
Diese pauschale Besteuerung der Privatnutzung Ihres Betriebs-Pkw kann für Sie teuer werden. Bei einem Pkw mit einem Bruttolistenneupreis von 75.000 Euro sind das z. B. 750 Euro pro Monat. Wichtig zu wissen ist, dass nicht die tatsächliche Nutzung, sondern schon die Nutzungsmöglichkeit besteuert wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15). Dieses Ergebnis können Sie auf zwei Wegen verhindern: indem Sie ein Fahrtenbuch führen oder den Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung widerlegen.
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