· Fachbeitrag · Zahnarzthaftung
Wann haften Zahnärzte beim Einsatz von KI? ‒ diese Neuregelungen sollten Sie im Auge haben!
von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Heute wird künstliche Intelligenz (KI) in einigen Praxen und Kliniken schon unterstützend eingesetzt, wie z. B. in der Diagnostik. Eine Ausweitung dieser Entwicklung ist perspektivisch anzunehmen. Aber welche rechtlichen Neuregelungen sind für die Zukunft zu erwarten? Wann kommt die Patientenversicherung für den Einsatz von KI? Gibt es Haftungsrisiken, wenn KI nicht eingesetzt wird? Antworten gibt dieser Beitrag. |
KI-Verordnung und Produkthaftungsrichtlinie der EU
Wenn KI als Medizinprodukt eingesetzt wird, sind schon jetzt die geltenden Regelungen der KI-Verordnung (KI-VO) bzw. AI-Act (engl.) der EU zu beachten (ZP 07/2025, Seite 2; ai-act-law.eu/de). Weitere Anforderungen stehen jedoch ins Haus, die in Brüssel schon verabschiedet sind, in Deutschland aber noch umgesetzt werden müssen, bevor sie tatsächlich gelten. Dabei geht es um die im Dezember 2024 in Kraft getretene neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 (iww.de/s12568). Sie wird die aus dem Jahr 1985 stammende Produkthaftungsrichtlinie der EU ersetzen, die die einzelnen Mitgliedstaaten ‒ auch Deutschland ‒ bis Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen müssen.
Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie legt den Haftungsrahmen fest, wann Unternehmen für Schäden haften, die durch einen Fehler ihres Produkts verursacht wurden. Es handelt sich dabei um eine verschuldensunabhängige Haftung, d. h., der geschädigte Verbraucher muss keine Fahrlässigkeit oder keinen Vorsatz des Unternehmens nachweisen.
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