06.10.2021 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Vorsicht beim Werben mit besonderen Fähigkeiten!
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Leitentscheidung für die Werbung von Zahnärzten verkündet, die auch weit darüber hinaus Bedeutung hat (Urteil vom 29.07.2021, Az. I ZR 114/20). Denn der BGH stellt klar, wie mit besonderen Qualifikationen geworben werden darf, die im Spannungsverhältnis zu Bezeichnungen stehen, die von den Kammern verliehen werden.
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