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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Das zahnärztliche Werberecht: Fallstricke kennen und vermeiden (Teil 1)

    von Ass. iur. Sören Cromberg, Münster

    | Allen Liberalisierungen der letzten Jahre zum Trotz: Werbung durch Heilberufler wie Zahnärzte unterliegt noch immer etlichen Einschränkungen. So ist Zahnärzten werberechtlich längst nicht all das erlaubt, was gewerbliche Unternehmen dürfen. Zudem unterliegt das Werberecht durch immer wieder neue gerichtliche Entscheidungen einem ständigen Wandel. Dieser Artikel informiert Sie über den aktuellen Stand und stellt anhand einiger konkreter Beispiele dar, welche Art der Werbung Ihnen erlaubt ist und ab wann Ihnen berufs- bzw. wettbewerbsrechtliche Folgen drohen. |

    Wer kontrolliert zahnärztliche Werbemaßnahmen?

    Wirbt ein Zahnarzt in unzulässiger Art und Weise, droht ihm ein Einschreiten der zuständigen Zahnärztekammer mittels berufsrechtlicher Maßnahmen oder Untersagungsverfügungen. Auch Mitbewerber (also Zahnarztkollegen) können wettbewerbsrechtlich gegen möglicherweise unzulässige Werbung vorgehen. Daher gilt: Bevor Sie als Zahnarzt Werbemaßnahmen durchführen, sollten Sie zunächst kritisch hinterfragen, ob es Anhaltspunkte gibt, nach denen die Werbung unzulässig sein könnte. Ziel dieses Beitrags ist, Ihnen hier Hilfestellung zu bieten.

    Eckpunkte der Liberalisierung zahnärztlichen Werberechts

    Früher war Werbung jeglicher Art bis auf wenige Ausnahmen durch das Berufsrecht verboten. Die Erinnerung daran, dass die Größe eines Praxisschildes in der Berufsordnung zentimetergenau vorgegeben ist, ist vielen Zahnärzten sicher noch präsent. Das Bundesverfassungsgericht führte in einer Entscheidung aus, dass das Werbeverbot eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern soll, die eintreten würde, wenn ein Arzt wie ein gewerblich Tätiger werben würde. Zudem beuge es einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des ärztlichen Berufs vor (Urteil vom 11.02.1992, Az. 1 BvR 1531/90).