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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Zulassungsentziehung wegen vorgetäuschter üBAG und Betrug bei der Abrechnung

    von RA Vincent Holtmann, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Einem Zahnarzt wurde seine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung entzogen, weil er seine vertragszahnärztlichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht gröblich verletzt hat (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022, Az. L 7 KA 4/20). So hat er u. a. eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) organisiert und ausgeübt, die tatsächlich lediglich pro forma bestand. Die üBAG verletzte hierdurch zudem das Gebot der peinlich genauen Abrechnung. Schließlich hat der Kläger unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich selbst konzipiert und so eine Prüfung der Frage, ob seine Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert. |

    Der Fall

    Der im gerichtlichen Verfahren als Kläger auftretende Vertragszahnarzt ‒ seinerseits langjähriges Mitglied in verschiedenen Ausschüssen der vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung ‒ hatte über den Verlauf mehrerer Jahre zahlreiche üBAG in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung vereinbart und durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt bekommen. Die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Vertragswerke waren sämtlich von juristischen Laien und ohne anwaltliche Betreuung konzipiert worden.

     

    Als der spätere Kläger vom Zulassungsausschuss schließlich die Genehmigung noch weiterer üBAGs unter Vorlage unvollständiger Verträge begehrte, lehnte dieser ab und stellte fest, dass die früheren Genehmigungen der üBAGs rechtswidrig zustande gekommen seien. Doch damit nicht genug: Hieran anknüpfend entzog der Zulassungsausschuss dem Zahnarzt auch noch die vertragszahnärztliche Zulassung und begründete dies damit, dass dieser gröblich gegen seine vertragsärztlichen Pflichten verstoßen habe. So habe der Zahnarzt insbesondere die in Rede stehenden Genehmigungen durch arglistige Täuschung, nämlich unter Vorlage unvollständiger Dokumente, erlangt. Er habe ferner gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen, weil nicht alle Mitglieder der üBAGs tatsächlich in freier Praxis tätig gewesen seien, sondern stattdessen verdeckte Angestelltenverhältnisse vorgelegen hätten.