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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Kickback-Zahlungen beim Bezug von Zahnersatz aus dem Ausland lösen Schadenersatzpflicht aus

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wegen der ordnungswidrigen Abrechnung von Material- und Laborkosten für aus dem Ausland bezogene Zahnprothesen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen Zahnarzt mit erst kürzlich veröffentlichtem - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 19. Oktober 2011 zur Ersatzzahlung an die geschädigte Krankenkasse verurteilt (Az: L 11 KA 30/09). |

    Der Fall

    Der Zahnarzt hatte in den Jahren 1999 bis 2002 für seine Praxis von einem Unternehmen Zahnersatz bezogen, das diesen überwiegend in Asien zu Herstellungskosten weit unter deutschem Preisniveau fertigte. Das Unternehmen stellte dem Vertragszahnarzt die Leistungen dennoch nach hiesigen Preisen in Rechnung, die dieser dann über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abrechnete. Zudem erhielt er von dem Unternehmen Rabatte - sogenannte „Kickback-Zahlungen“ - in Höhe von knapp 200.000 Euro rückvergütet.

     

    Eine gesetzliche Krankenkasse verklagte den Zahnarzt auf Schadenersatz, weil sie ihm über die KZV mehr Geld erstattet als dieser tatsächlich für die Herstellung des Zahnersatzes gezahlt hatte. Nachdem der Zahnarzt bereits wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer 22-monatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und ihm die ärztliche Zulassung entzogen worden war, hatte auch die Schadenersatzklage Erfolg.

     

    Das Urteil

    Das LSG wies die Berufung des Zahnarztes zurück: Er habe die KZV, die Kassen und die Patienten, die einen Eigenanteil zu entrichten hatten bzw. insgesamt privat abgerechnet wurden, betrogen. Vor allem habe er wahrheitswidrig behauptet, dass die abgerechneten Kosten der gewerblichen Laboratorien den vertragszahnarztrechtlichen Regelungen entsprechend tatsächlich entstanden seien. Gleiches gelte für die Behauptungen, Rückvergütungen seien mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten an die Primär- bzw. Ersatzkasse weitergegeben worden sowie die Leistungen des Zahnarztlabors seien tatsächlich von diesem erbracht worden. Aufgrund dessen hafte er, sodass er neben dem Vermögensschaden in Höhe von hier noch etwa 47.000 Euro - die Kickback-Zahlungen waren bereits an die KZV abgeführt worden - auch einen Zinsschaden über etwa 6.500 Euro ersetzen musste.

     

    FAZIT | Das LSG hat die mittlerweile beim Bundessozialgericht anhängige Revision zugelassen. Zur Vermeidung ähnlich existenzbedrohender Fälle sollten (Zahn-)Ärzte sich über die rechtlichen Grenzen beim Bezug von Zahnersatz bewusst sein und in Zweifelsfällen eine frühzeitige Abklärung vornehmen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 22 | ID 34433920