· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Abrechnungsbetrug: Wer als Zahnarzt „in freier Praxis“ abrechnet, muss es auch sein!
von Dr. Vincent Burgert, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte PartGmbB, München, kanzlei-burgert.de
Wer als Zahnarzt Patienten ordnungsgemäß behandelt und medizinisch einwandfreie Leistungen erbringt, wird kaum damit rechnen, dass die Abrechnung dieser Leistungen trotzdem den Vorwurf eines Betruges auslösen kann. Mit Urteil vom 09.07.2026 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Kooperationsmodell für Zahnarztpraxen beschäftigt (Az. 3 StR 110/26). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Zahnärzte tatsächlich „in freier Praxis“ tätig waren – oder ob die organisatorische und wirtschaftliche Ausgestaltung des Modells dieser Einordnung entgegenstand.
Hintergrund
Im vom BGH behandelten Verfahren standen KZV-Zahlungen von insgesamt 4.332.405,05 Euro im Raum. Daneben ging es um den Vorwurf nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge und damit um eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB).
Der BGH hob den Freispruch des Landgerichts (LG) Düsseldorf auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurück – mit deutlichem Hinweis, dass die nun zuständige Strafkammer sowohl eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), aber auch – und dies ist besonders bemerkenswert – eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB) entgegen der ursprünglichen Auffassung des Landgerichts Düsseldorf vorliegt.
Worum ging es im verhandelten Fall?
Der Angeklagte war Geschäftsführer einer Gesellschaft, die ein einheitliches Konzept für Zahnarztzentren entwickelt hatte. An verschiedenen Standorten wurden eigene Betriebsgesellschaften gegründet. Die dort tätigen Zahnärzte wurden als „Praxisleiter“ eingesetzt und auf Grundlage von Kooperationsvereinbarungen tätig. Auf den ersten Blick sprach einiges für Selbstständigkeit:
- Die Zahnärzte erhielten kein klassisches Festgehalt, sondern waren mit bis zu 30 Prozent am Umsatz der jeweiligen Praxis beteiligt.
- Sie konnten Öffnungszeiten verändern,
- ihren Urlaub planen und
- waren in ihren konkreten Behandlungsentscheidungen grundsätzlich frei.
- Auch die Arbeitsabläufe innerhalb der Praxis konnten sie teilweise selbst bestimmen.
Bei genauerem Hinsehen zeigte sich jedoch eine andere Seite des Modells. Die Praxisräume, die Einrichtung und weitgehend auch das Personal wurden von den jeweiligen Betriebsgesellschaften gestellt. Die Einnahmen aus der Behandlung von Kassen- und Privatpatienten gingen auf Konten der Gesellschaften ein, auf die die Praxisleiter regelmäßig keinen Zugriff hatten. Auch die Außendarstellung war zentral organisiert. Die Praxen verwendeten eine einheitliche Marke, Werbematerialien und einheitliche Arbeitskleidung. Darüber hinaus bestanden zentrale Praxisstandards.
Besonders auffällig war die Laborauswahl: Zwar sollten die Zahnärzte insoweit grundsätzlich frei sein. Die Zentrale wirkte jedoch darauf hin, Zahnersatz über ein bestimmtes Unternehmen zu beziehen. Nach den Feststellungen des LG wäre eine konsequente Weigerung eines Praxisleiters letztlich mit der Beendigung des Kooperationsvertrages beantwortet worden. In einem Fall wurde ein Kooperationsvertrag tatsächlich gekündigt, nachdem eine Zahnärztin wiederholt andere Labore beauftragt hatte.
Die Kernfrage: Wann arbeitet ein Zahnarzt „in freier Praxis“?
Im Zentrum der BGH-Entscheidung steht die Klärung der Frage, wann ein Zahnarzt „in freier Praxis“ arbeitet.
Hintergrund
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV muss ein Vertragszahnarzt seine vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich „in freier Praxis“ ausüben. Dafür genügt es nicht, einen Vertrag mit der Überschrift „Kooperationsvertrag“ abzuschließen oder den Zahnarzt darin als „selbstständig“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung eines Vertrages kann die tatsächliche Umsetzung also nicht „korrigieren“. Entscheidend sind deshalb die tatsächlichen Verhältnisse. Die Tätigkeit in freier Praxis zeichnet sich insbesondere durch folgende Punkte aus:
- 1. Der Zahnarzt muss wirtschaftlich selbstständig sein. Er muss also grundsätzlich an den Chancen seiner Tätigkeit teilhaben, zugleich aber auch deren wirtschaftliche Risiken tragen.
- 2. Er muss über ausreichende berufliche und persönliche Handlungsfreiheit verfügen.
Der BGH betont dabei einen Punkt, der für Kooperationsmodelle ebenfalls wichtig ist: Zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit kann auch gehören, dass der Zahnarzt an dem von ihm mitgeschaffenen Praxiswert beteiligt ist. Gemeint ist damit nicht nur das Inventar. Eine gut laufende Praxis entwickelt einen immateriellen Wert – etwa durch ihren Patientenstamm, ihre Marktstellung und ihren sogenannten „Goodwill“. Wer über Jahre eine Praxis aufbaut, aber beim Ausscheiden wirtschaftlich nichts von diesem mitgeschaffenen Wert verwerten kann, ist nach Auffassung des BGH möglicherweise gerade nicht in dem erforderlichen Maße unternehmerisch selbstständig.
Bei den vom LG festgestellten Verhältnissen sah der BGH erhebliche Probleme:
- Die Zahnärzte konnten beim Ende ihrer Tätigkeit den von ihnen mitgeschaffenen Praxiswert nicht verwerten.
- Räume und Einrichtung gehörten wirtschaftlich zur Unternehmensstruktur.
- Die Mitarbeiter waren überwiegend bei den Betriebsgesellschaften beschäftigt.
- Auch die Praxisbezeichnung bzw. Marke stand den Praxisleitern nicht zur freien Verfügung.
- Selbst der Patientenstamm konnte nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres wirtschaftlich genutzt werden.
- Hinzu kam, dass die Praxisleiter regelmäßig keinen Zugriff auf die Konten hatten, auf denen die Honorare für ihre zahnärztlichen Leistungen eingingen.
Damit fehlten wesentliche Elemente, die typischerweise dafür sprechen, dass jemand tatsächlich eine eigene Praxis auf eigene wirtschaftliche Rechnung führt. Der BGH gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des LG dessen Annahme einer Tätigkeit „in freier Praxis“ nicht tragen konnten.
Fachgerecht behandelt – trotzdem voller Betrugsschaden?
An dieser Stelle wird die Entscheidung strafrechtlich besonders bedeutsam. Denn bei einer Abrechnung gegenüber einer Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) erklärt der Abrechnende nicht nur: „Diese Behandlung hat stattgefunden.“ Mit der Abrechnung wird grundsätzlich zugleich erklärt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Abrechnung erfüllt sind. Fehlt eine solche Voraussetzung – hier möglicherweise die Leistungserbringung „in freier Praxis“ –, kann deshalb bereits die Einreichung der Abrechnung eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen.
Und hier greift die für medizinische Abrechnungsverfahren besonders einschneidende streng formale Betrachtungsweise. Diese führt dazu, dass ein einzelner formeller Abrechnungsformverstoß zu einer Unrichtigkeit der gesamten Abrechnung führt – und dies selbst dann, wenn die zahnärztliche Leistung vollumfänglich de lege artis erbracht wurde. Diese rein formelle Unrichtigkeit der Abrechnung wird in der Praxis regelmäßig für einen Betrugsvorwurf fruchtbar gemacht.
Das ist häufig der Punkt, der für betroffene Ärzte und Zahnärzte besonders schwer nachvollziehbar ist: Die Krankenkasse hätte für eine entsprechende Behandlung grundsätzlich Geld aufwenden müssen. Und trotzdem kann strafrechtlich ein Schaden in Höhe der gezahlten Vergütung angenommen werden.
Der Grund liegt darin, dass nach der Rechtsprechung bei bestimmten sozialrechtlichen Abrechnungssystemen nicht allein auf den tatsächlichen medizinischen Wert der Behandlung abgestellt wird. Entscheidend ist vielmehr auch, ob die Leistung unter Einhaltung der gesetzlichen und vertrags(zahn)ärztlichen Abrechnungsvoraussetzungen erbracht wurde.
Strafrechtlich kann daraus folgen, dass der ausgezahlten Vergütung kein anrechenbarer wirtschaftlicher Wert gegenübergestellt wird – obwohl die Behandlung als solche fachgerecht durchgeführt wurde.
Welche Dimension diese Rechtsauffassung erreichen kann, zeigt der vom BGH entschiedene Fall besonders deutlich. Nach der Anklage waren Leistungen gegenüber den KZV als „in freier Praxis“ erbracht abgerechnet worden, obwohl die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass die Zahnärzte tatsächlich nicht in freier Praxis tätig gewesen seien. Die hierfür geleisteten Zahlungen beliefen sich laut Anklage auf insgesamt: 4.332.405,05 Euro. Daneben standen nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 15.754,32 Euro im Raum. Bereits aus diesen erheblichen Schadenssummen fordern Staatsanwaltschaften regelmäßig erhebliche Freiheitsstrafen.
Das verdeutlicht ein typisches Problem von Abrechnungsstrafverfahren: Eine zunächst unscheinbar wirkende Frage über die rechtliche Organisation einer Praxis kann aufgrund jahrelanger Abrechnungszeiträume zu außerordentlich hohen strafrechtlichen Schadenssummen führen – mit enormen Konsequenzen für eine mögliche Strafe. Neben die strafrechtliche Sanktion tritt in den vorbezeichneten Fällen auch der Widerruf der Approbation wegen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit.
Mitschwingende Gefahr einer Scheinselbstständigkeit
Damit war das strafrechtliche Risiko des Kooperationsmodells aber noch nicht erschöpft. Wenn ein Zahnarzt nicht wirklich selbstständig tätig ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dann können Sozialversicherungsbeiträge geschuldet sein. Wer als Arbeitgeber solche Beiträge nicht ordnungsgemäß abführt, kann sich nach § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen – auch dies wird das LG in der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu klären haben.
Was bedeutet das Urteil für Praxisinhaber und Kooperationsmodelle?
Die Entscheidung betrifft keineswegs nur große Zahnarztketten. Ähnliche Fragen können sich überall stellen, wo Ärzte oder Zahnärzte nicht klassisch angestellt werden, sondern über Kooperations-, Beteiligungs-, Honorar- oder Praxisleitermodelle in eine bestehende Unternehmensstruktur eingebunden sind. Problematisch kann insbesondere eine Kombination mehrerer Faktoren sein: Die Gesellschaft stellt Räume, Geräte und Personal; sie vereinnahmt sämtliche Honorare; der Zahnarzt erhält lediglich einen prozentualen Anteil; Marke und Patientenstruktur verbleiben beim Unternehmen; zentrale Vorgaben bestimmen wesentliche wirtschaftliche Abläufe; und mit Beendigung des Vertrages verliert der Zahnarzt faktisch seine gesamte berufliche Grundlage. Einzelne dieser Punkte machen ein Kooperationsmodell noch nicht automatisch unzulässig.
Vor diesem Hintergrund sollten bestehende und geplante Kooperationsmodelle sowohl rechtlich als auch faktisch einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Maßgeblich ist nicht allein, was im Vertrag steht, sondern insbesondere, wie die Zusammenarbeit im Praxisalltag tatsächlich organisiert und umgesetzt wird. Praxisinhaber und Unternehmen sollten daher prüfen, ob Vertragsgestaltung und tatsächliche Durchführung des Modells miteinander übereinstimmen und ob die wirtschaftliche, organisatorische und berufliche Stellung des Zahnarztes tatsächlich die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Eigenständigkeit erkennen lässt.