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  • · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

    Ausgelagerte Räume nicht versichert: Wasserschaden kostet Praxis 900.000 Euro

    von RA, Fachanwalt für Versicherungsrecht Jens Vogelsang, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    Ein ausgelagerter Praxisraum ist vertrags(zahn-)arztrechtlich Teil der (zahn-)ärztlichen Leistungserbringung. Versicherungsrechtlich ist er damit aber noch lange kein Versicherungsort. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat mit Urteil vom 09.02.2026 (Az. 8 U 910/25) entschieden, dass eine betriebliche Sach- und Ertragsausfallversicherung nur die im Vertrag bezeichneten Risikoorte erfasst – dies wurde einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) finanziell zum Verhängnis. Hintergrund

    § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) erlaubt es Vertragszahnärzten, „spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragszahnarztsitz (ausgelagerte Praxisräume)“ zu erbringen. Tut er dies, „hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen“. Das Kriterium der räumlichen Nähe sieht das Bundessozialgericht bei einer zeitlichen Erreichbarkeit der ausgelagerten Praxisräume vom Vertragsarztsitz innerhalb von maximal 30 Minuten als generell erfüllt an (Urteil vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 12/21 R).

    Der Fall

    Die klagende ärztliche BAG betrieb eine überörtliche Praxisstruktur mit mehreren Standorten. Zusätzlich nutzten ihre Ärzte Operationsräume einer Clinic GmbH. Dort fanden ambulante und stationäre Eingriffe statt. Gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wurde die Clinic als ausgelagerter Praxisraum im Sinne von § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV (dieser entspricht § 24 Abs. 5 Zahnärzte-ZV) geführt. Im August 2021 soll sich in den Räumen der Clinic ein Leitungswasserschaden ereignet haben. Nach dem Vortrag der Praxis waren in dessen Folge umfangreiche Rückbau-, Trocknungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Über mehrere Monate konnten dort keine Operationen stattfinden. Die Praxis machte deshalb aus ihrer betrieblichen Sachversicherung mit Ertragsausfallschutz einen Schaden von 902.688,03 Euro geltend. Der Versicherer verweigerte die Leistung. Seine Begründung: Die Clinic sei nicht als Risikoort versichert.