· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Makler sagt irrtümlich Versicherungsschutz zu – besteht Anspruch auf Schadenersatz?
von RA, FA VersR Jens Vogelsang, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
FRAGE: „ Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zum Wasserschaden an einem ausgelagerten Praxisraum gelesen (Abruf-Nr. 50860672 ). Im Gespräch mit den Praxisinhabern hatte die Maklerin fälschlicherweise den Eindruck vermittelt, der streitgegenständliche Praxisstandort sei vom Versicherungsschutz erfasst. Haben Praxisinhaber in solchen Fällen einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler wegen Falschberatung?“
Antwort: Möglicherweise kann in Fällen wie dem im o. g. Beitrag beschriebenen ein separater Schadenersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratung bestehen. Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Makler seine gesetzlichen oder vertraglichen Beratungspflichten schuldhaft verletzt (z. B. unvollständige Risikoanalyse, Empfehlung ungeeigneter Produkte oder falsche Auskünfte) und dem Kunden dadurch ein finanzieller Nachteil entsteht. Der Makler haftet dann auf die sog. Quasideckung.
Rechtsgrundlagen für den Schadenersatzanspruch sind:
- § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; in Verbindung mit dem Maklervertrag): Der Makler haftet für die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem mit dem Kunden geschlossenen Beratungs- oder Maklervertrag.
- § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Spezifische gesetzliche Haftungsnorm für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung und Dokumentation.
- § 61 VVG: Definiert die gesetzlichen Pflichten des Maklers zur fachgerechten Beratung und Dokumentation
Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass der Makler falsch beraten hat. Kann der Makler jedoch keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation vorlegen, greift zugunsten des Kunden eine Beweislastumkehr. Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren gemäß § 195 BGB in einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den schadensbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
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