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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Für Inhaber von Zahnlaboren gilt nicht die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB

    von RA, FA für StrafR Dr. Niklas Auffermann, Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz, Berlin, www.fs-pp.de

    | Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschlüssen vom 18. Juli 2011 sowie 19. September 2011 (beide Az: 5 U 42/11) entschieden, dass die Abtretung von Forderungen eines Zahnlabors gegen einen Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen nicht gegen § 203 Strafgesetzbuch (StGB) verstoße. |

     

    Der Fall

    Der Inhaber eines Zentrums für Zahntechnik hatte alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den beauftragenden Zahnarzt an eine Verrechnungsstelle abgetreten. Diese klagte gegenüber dem Zahnarzt die offenen Forderungen ein, nachdem das Zahnlabor sämtliche Abrechnungsunterlagen an dieses weitergeleitet hatte. Der Zahnarzt beabsichtigte, sich gegen die Klage mit eigenen Schadenersatzansprüchen zu wehren, die er jedoch nur durch Preisgabe von Patientendaten hätte begründen können.

     

    • Stichwort: Ärztliche Schweigepflicht

    Gemäß § 203 Abs. 1 StGB machen sich Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Psychologen oder Angehörige eines anderen Heilberufs strafbar, wenn sie unbefugt ein Geheimnis offenbaren, das ihnen im Rahmen der Berufsausübung von ihren Patienten anvertraut worden ist. Sofern Ärzte oder Krankenhausträger privatärztliche Leistungen über externe Verrechnungsstellen abrechnen lassen, müssen diese vor Weiterleitung der Patientenunterlagen deren ausdrückliche Einwilligung einholen. Nach der ständigen Rechtsprechung kann die Weitergabe von Patientendaten an Verrechnungsstellen nicht durch eine stillschweigende, konkludente oder gar mutmaßliche Einwilligung legitimiert werden.

    Die Entscheidung

    Die Abtretung und die mit ihr verbundene Weitergabe von Abrechnungsunterlagen verstoße nicht gegen § 203 StGB, so das OLG. Zahnlabore und ihre Inhaber würden nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen fallen, weil prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise beträfen.

     

    Den Einwand des Zahnarztes, sich nicht substantiiert gegen die Klage verteidigen zu können, da er an die Schweigepflicht gebunden sei und sich bei Offenlegung der Behandlungsunterlagen nach § 203 StGB strafbar mache, ließ das OLG dahinstehen. Er sei jedenfalls nicht daran gehindert, in der Sache ohne Nennung der Patientennamen, insbesondere in Bezug auf die behaupteten Mängel, konkret vorzutragen und, soweit Behandlungsunterlagen eingereicht werden müssten, diese etwa durch Schwärzungen zu anonymisieren.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 22 | ID 33551440