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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Was ist bei der Übertragung der Patientenkartei einer Arzt-/Zahnarztpraxis zu beachten?

    von RA Tim Hesse und Nele Blümel, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Im Rahmen einer Praxisauflösung besteht der Wunsch des bisherigen Praxisbetreibers, seine Patientinnen und Patienten zur Weiterbehandlung an einen Zahnarztkollegen zu verweisen. Die Übertragung der Patientenkartei soll nicht entgeltlich, sondern als Schenkung erfolgen. Welche Besonderheiten sind in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Zuweisung von Patienten und den Umgang mit den Patientendaten zu beachten? |

    Entgeltliche Patientenvermittlung ist nicht statthaft

    Die entgeltliche Übertragung des Patientenstamms einer Praxis allein (ohne die Veräußerung auch materieller Werte) ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zuletzt am 09.11.2021 (Az. VIII ZR 362/19), dass der Verkauf des Patientenstamms einer (Zahn-)Arztpraxis nach § 134 BGB unwirksam ist, wenn er gegen Standesrecht verstößt (Details hierzu in ZP 04/2022, Seite 4). Nach § 31 Abs. 1 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sowie § 2 Abs. 8 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-BZÄK) und den entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen der (Zahn-)Ärztekammern ist es (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzten ausdrücklich nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern.

     

    Eine Zuweisung im Sinne des § 31 Abs. 1 MBO-Ä bzw. der MBO-BZÄK liegt bereits vor durch das Einwirken auf den Patienten, mit der Absicht, dessen Wahl unter (Zahn-)Ärzten oder anderen Leistungserbringern zu beeinflussen. Die Veräußerung des Patientenstamms einer Praxis an eine andere ist ebenfalls hiervon umfasst, da sie das Recht der betroffenen Patienten auf freie (Zahn-)Arztwahl beschränkt. Somit ist die entgeltliche „Patientenvermittlung“ wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Im Übrigen kann die vorteilsbringende Patientenzuführung unter Heilberuflern den Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen.