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  • · Fachbeitrag · Scheinselbstständigkeit

    Zahnärzte als „freie Mitarbeiter“ - drohen da Versicherungspflicht und weitere Konsequenzen?

    von Rechtsanwalt Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

    | Die Fälle häufen sich aktuell, dass Gerichte den Status von freien Mitarbeitern in Arzt- und Zahnarztpraxen kritisch überprüfen. Dies betrifft u. a. externe Mitarbeiter im Abrechnungsbereich und Zahnärzte, die als „freie Mitarbeiter“ in Praxen tätig sind. Jüngst kam das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Kooperationsvertrags zwischen einem Zahnarzt und einem Oralchirurgen zu dem Ergebnis, dass der Oralchirurg tatsächlich abhängig beschäftigt war (LSG, Urteil vom 17.05.2017, Az. L 2 R 427/15, Abruf-Nr. 195144 ). Die Konsequenzen können einschneidend sein! |

    Der Fall: Kooperationsvereinbarung mit Oralchirurgen

    Ein Zahnarzt hatte mit einem Oralchirurgen einen „Kooperationsvertrag“ über die Behandlung von Patienten in der Zahnarztpraxis geschlossen. Danach verpflichteten sich der Praxisinhaber und der Oralchirurg zur kollegialen Zusammenarbeit und gegenseitigen konsiliarischen Beratung. Laut der Vereinbarung erfolgte die Behandlung der Patienten unter der fachlichen Aufsicht des Praxisinhabers. Dieser stellte die Behandlungsräume, die erforderlichen Arbeitsmittel, Instrumente und Materialien sowie das entsprechende Hilfsmaterial zur Verfügung. Die Vertragsparteien hatten u. a. auch Urlaubs- und Abwesenheitszeiten miteinander abzustimmen.

     

    Nach dem Kooperationsvertrag schloss der Praxisinhaber die Behandlungsverträge mit den Patienten und rechnete stets selbst ab. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, dass der Oralchirurg einen monatlichen Nettoumsatz (Nettoumsatz = Umsatz abzüglich Material- und Laborkosten) in Höhe von mindestens 40.000 Euro erwirtschaftet. Als Vergütung erhielt er ein monatlich nachträglich zu zahlendes Honorar in Höhe von 25 Prozent des von ihm erwirtschafteten Nettoumsatzes. Mit dieser Vergütung waren alle Ansprüche des Oralchirurgen aus seiner Tätigkeit abgegolten.