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  • · Rechtsprechung

    Implantate sind nur sehr selten „Kassenleistung“

    Bild: ©sujit - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Immer wieder versuchen gesetzlich versicherte Patienten, ihre Krankenkasse zur Kostenübernahme von Zahnimplantaten zu verpflichten. Die Rechtsprechung weist solche Ansprüche regelmäßig zurück. Jüngstes Beispiel ist ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 17.08.2020, bei dem es um die Abstützung von Zahnersatz bei multiplem Zahnverlust und Würgereiz ging (Az. L 9 KR 12/18). |

     

    Hintergrund

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA), der im Regelfall darüber entscheidet, welche Behandlungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen, also „Kassenleistung“ werden, lässt die Übernahme von Kosten für Implantate in seiner Behandlungsrichtlinie (online unter ogy.de/5xqw) nur in folgenden, seltenen Ausnahmefällen zu, die von den Gerichten fast immer akzeptiert wird. Bei

    • größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten,