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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten darf als „Zentrum“ bezeichnet werden

    | Die Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie ist nicht irreführend und unlauter (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2023, Az. 6 U 4/23). Jedenfalls im medizinischen Bereich weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren auch keine Mindestgröße vor. Das Urteil ist auf Zahnarztpraxen übertragbar. |

     

    Mitbewerber wollte Werbung der Konkurrenz verbieten ...

    Der Betreiber einer Praxis für plastische Chirurgie, der die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ für irreführend hielt, stellte beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Unterlassung der Werbung mit dem Begriff „Zentrum“. Die Betreiber des „Zentrums“ sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; einer der beiden Ärzte ist zudem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Das Landgericht hatte daraufhin im Eilverfahren den beiden Ärzten untersagt, Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten, wenn in dem Zentrum insgesamt lediglich zwei Ärzte beschäftigt sind.

     

    ... das Gericht sah jedoch keine Irreführung der Patienten

    Die hiergegen eingelegte Berufung der beiden Ärzte hatte vor dem OLG Erfolg. Die Bezeichnung der von ihnen betriebenen Arztpraxis als „Zentrum“ für ästhetische und plastische Chirurgie sei für den Verkehr (also potenzielle Patientinnen und Patienten; Anm. d. Red.) nicht irreführend. Maßgeblich sei, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung verstehe. Grundsätzlich erwarte der Verkehr zwar bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgehe. Jedenfalls im medizinischen Bereich weise der Begriff „Zentrum“ aber nicht (mehr) auf eine besondere Größe hin.

     

    Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 entfallen. Praxen mit zwei tätigen Ärzten hätten demnach die Möglichkeit, unter der Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ auf dem Markt aufzutreten. Der Verkehr sei mit der gerichtsbekannten Häufigkeit des Auftretens von MVZs auf dem Markt an diese Begrifflichkeit gewöhnt. „Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, untermauert der Senat seine Einschätzung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 4 | ID 49523325