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  • · Rechtsprechung

    BMW statt Porsche? Manchmal muss man auch das ertragen, meint der BGH

    Bild: Porsche 911 Turbo S Cab 2015 / Falcon® Photography / CC CC BY-SA 2.0

    | Einer Porsche-Fahrerin ist es zumutbar, einige Tage ersatzweise einen vorhandenen Zweitwagen zu nutzen, auch wenn es sich dabei „nur” um einen 3er-BMW Kombi handelt, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022 Az. VI ZR 35/22). Doch wie konnte es soweit kommen? |

     

    Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Porsche Turbo S Cabriolet. Sie hatte das Fahrzeug in einer Garage geparkt, vor dessen Ausfahrt jemand vom 20. Juli bis 3. August 2020 ‒ im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter der Garage ‒ sein Auto gestellt hatte. In der fraglichen Zeit plante die Klägerin einen viertägigen Urlaub an den Gardasee, der mit dem Porsche Cabriolet habe durchgeführt werden sollen. Die Klägerin war zu dieser Zeit Eigentümerin eines weiteren Pkw, eines 3er-BMW Kombi, mit dem sie an den Gardasee in den Urlaub fahren musste. Dafür verlangte sie von der Garagenbesitzerin eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 175 Euro pro Tag für sechzehn Tage, insgesamt 2.450 Euro. Von einer Gleichwertigkeit des BMW mit dem Porsche könne nicht ausgegangen werden. Ihre Klage blieb in allen Instanzen in Leipzig und auch vor dem BGH erfolglos.

     

    Aus der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kann sich zwar ein ersatzfähiger Vermögensschaden (Schadenersatz) ergeben. Ein solcher scheidet jedoch vorliegend aus, weil der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Zweitwagen zur Verfügung stand, dessen ersatzweise Nutzung ihr zumutbar war. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen. Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug sei von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung. Die genannten Gesichtspunkte betreffen nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entziehen sich daher einer vermögensrechtlichen Bewertung.

     

    Noch „schlimmer“ traf es übrigens einen Porsche-Fahrer, der mit einem Ford Mondeo vorlieb nehmen musste ‒ Details hier (Abruf-Nr. 48567397).

    Quelle: ID 48774807