· Fachbeitrag · Prothetik
Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung gestärkt!
von RA, Fachanwalt für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Ein Patient muss dem Zahnarzt bei Mängeln der prothetischen Leistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben, um ihn mit Erfolg auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt nicht, wenn eine Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist oder falls der Zahnarzt eine solche verweigert, so das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 11.03.2026 (Az. 5 U 29/25).
Der Fall
Ein Patient verlangte von dem beklagten Zahnarzt Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen einer fehlerhaften prothetischen Versorgung des Oberkiefers. Der Beklagte hatte im Februar 2020 insgesamt 14 Kronen eingesetzt. Später stellte ein Gutachten im Auftrag der Krankenkasse fest, dass mehrere Kronen mangelhaft gewesen sind, so waren etwa die Kronen 17, 16, 15, 13, 12 sowie 21 und 27 nicht randschlüssig. Der Gutachter der Krankenkasse stellte dort Passungenauigkeiten von 0,3 mm bis 0,5 mm fest.
Der Zahnarzt teilte im Rahmen der Begutachtung durch die Krankenkasse mit, dass er die behauptete Mangelhaftigkeit überprüfen würde und zur Nachbesserung bereit sei. Der Patient ließ die Oberkieferversorgung durch einen anderen Zahnarzt entfernen und erneuern, ohne zuvor dem ursprünglichen Zahnarzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben.
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