· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Kein Schadenersatz nach Abplatzungen bei verblockter Zirkonbrücke
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de
| Abplatzungen am Zahnersatz, an Kronen, Brücken oder Verblendungen, kommen nicht selten vor. Die Ursachen sind mannigfaltig: äußere Einflüsse, Fehlstellungen, mangelhafte Abstützung, Materialermüdung, Materialfehler usw. Rasch steht der Vorwurf eines Behandlungsfehlers im Raum. Gleiches gilt für eine Verblockung des Zahnersatzes, insbesondere, wenn dieser Beschwerden verursacht. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich mit einem solchen Fall und dabei mit Fragen zur rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrags, zum zahnmedizinischen Standard und Unterschied zwischen Mangel und Behandlungsfehler, zur Kündigung des Behandlungsvertrags und Pflicht zur (kostenfreien) Nachbesserung befasst. Die Entscheidung zeigt vor allem auf, dass die Beurteilung, ob eine Behandlung standardgerecht durchgeführt worden ist, individuell zu erfolgen hat. Entscheidend sind die spezifischen (Patienten-)Umstände, pauschale Wertungen sind nicht weiterführend (Urteil vom 28.05.2025, Az. 5 U 109/24). |
Sachverhalt und Ausgangslage
Gegenstand war eine umfassende prothetische Sanierung beider Kiefer einer Patientin. Im Oberkiefer wurde nach Insertion von 8 Implantaten eine vollständig verblockte Zirkon-Brücke von regio 17 bis 26 mit fünf Brückenglieder (17, 13, 12, 22, 26) eingesetzt. Im Unterkiefer erhielt die Patientin eine Brücke von regio 44 bis 48 unter Nutzung des wurzelbehandelten Zahns 44 als Pfeiler. Im weiteren Verlauf kam es zu wiederholten Abplatzungen an der Prothetik, Funktionsproblemen und Lockerungen der Brücke im Unterkiefer, was zu Differenzen zwischen der Patientin und dem Zahnarzt führte. Der Zahnarzt brach die Behandlung ab. Von dem zuvor gezahlten Honorar in Höhe von rd. 31.000 Euro erstattete er der Patientin einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro. Die Patientin setzte ihre Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fort. Sie erhob Klage gegen den Zahnarzt und behauptete Behandlungsfehler, insbesondere wegen der Gestaltung und Verblockung des Zahnersatzes im Oberkiefer und der fehlerhaften Versorgung des Unterkiefers unter Einbezugs des wurzelbehandelten Zahns 44 als Pfeiler. Der Zahnarzt sei verpflichtet gewesen, die abgeplatzte Keramik auf seine Kosten nachzubessern.
Das erstinstanzliche Landgericht (LG) Aachen hatte die Klage der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler abgewiesen. Das OLG bestätigte diese Entscheidung.
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