· Fachbeitrag · Praxisabgabe — Heute noch möglich und wenn ja, wie?
Der Praxisverkauf (Teil 2): Unverzichtbare Vertragsbestandteile und Checkliste
von Dr. Tobias List, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Yörk Stadtfeld, Praxisberater, Mayflower Capital AG
Im ersten Teil dieser Reihe ( ZP 06/2026, Seite 8 ) haben wir die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Praxisabgabe beleuchtet und die zentralen Regelungsbereiche eines Praxiskaufvertrages vorgestellt: Kaufpreis, Patientenkartei, Mietvertrag, Übergabe, Gefahrübergang, Gewährleistung und Konkurrenzschutz. Dieser zweite Teil knüpft unmittelbar daran an. Wir vertiefen zunächst weitere unverzichtbare Vertragsbestandteile – insbesondere den Übergang von Arbeitsverhältnissen, die Kaufpreissicherung, das Bedingungswerk sowie die Zustimmung des Ehegatten. Zudem stellen wir ausgewählte Musterklauseln für den Konkurrenzschutz, die Mitarbeiterinformation sowie eine Checkliste für die rechtssichere Praxisabgabe zur Verfügung. Im nächsten Teil folgt u. a. die Praxiswertberechnung.
Weitere essenzielle Bestandteile des Praxiskaufvertrags
Übergang von Arbeitsverhältnissen (§ 613a BGB)
Die Übernahme des Praxispersonals durch den Erwerber ist in der Praxis einer der am häufigsten unterschätzten Regelungsbereiche. Gemäß § 613a BGB tritt der Erwerber einer Praxis kraft Gesetzes in alle zum Zeitpunkt der Übergabe bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dieser Übergang vollzieht sich automatisch – unabhängig davon, ob die betreffenden Arbeitsverhältnisse schriftlich dokumentiert sind oder nicht. Erfasst werden damit auch Aushilfsverhältnisse, ruhende Arbeitsverhältnisse (etwa wegen Mutterschutz oder Elternzeit) sowie Ausbildungsverhältnisse.
Wichtig — Eine Kündigung, die aus Anlass des Betriebsübergangs ausgesprochen wird, ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Dies gilt auch für Aufhebungsverträge, die erkennbar auf den Inhaberwechsel zielen. Die Kündigung aus anderen, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen bleibt demgegenüber grundsätzlich möglich.
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