· Fachbeitrag · Pflegeversicherung
Seit dem 01.07.2025 müssen Praxischefs die Kinderzahl ihrer Beschäftigten digital anzeigen
| Wie hoch der Beitrag zur Pflegeversicherung ist, richtet sich nach der Kinderzahl der oder des jeweiligen Beschäftigten: Kinderlose zahlen seit dem 01.07.2023 einen Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten, vom zweiten bis zum fünften Kind gibt es pro Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten Um die Pflegeversicherungsbeiträge zu berechnen, gilt seit 01.07.2025 das verpflichtende digitale Verfahren zur Erfassung der Elterneigenschaft und der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder in der sozialen Pflegeversicherung. Es löst das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren ab. Wie Praxisinhaberinnen und -inhaber die Kinderzahl digital melden, fasst dieser Beitrag zusammen. |
Bei Neueinstellung von Beschäftigten ist die Kinderzahl künftig zu melden
Der Praxisinhaber wird künftig bei Beginn einer in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung die Person neben der Sozialversicherung auch zum digitalen Nachweisverfahren bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) anmelden. Das geschieht über sein Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal. Auf diese Meldung folgt eine Rückmeldung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt), das die relevanten Daten zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl bereitstellt (s. u.).
Für Bestandsbelegschaft ist bis 31.12.2025 eine Bestandsabfrage notwendig
Für alle pflegeversicherungspflichtigen Angestellten, die vor dem 01.07.2025 in der Praxis beschäftigt sind, müssen Praxisinhaber seit dem 01.07.2025 einen Initialabruf (Bestandsabfrage) durchführen. Dafür haben sie bis 31.12.2025 Zeit.
BZSt informiert Arbeitgeber über Elterneigenschaft und über Änderungen
Nach der Anmeldung oder dem Initialabruf erhalten die Praxisinhaber eine Rückmeldung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder, die für den Pflegeversicherungs-Abschlag berücksichtigt werden.
MERKE | Die Berücksichtigung eines Kindes endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Das BZSt informiert den Praxisinhaber als Arbeitgeber auch über Änderungen bei der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. |
Für benötigte Kinderdaten vor 07/2025 ist eine Historienabfrage möglich
Praxisinhaber können eine Historienanfrage für die Zeit von 07/2023 bis 06/2025 senden, wenn sie für aktuell bestehende Beschäftigungsverhältnisse Kinderdaten vor 07/2025 brauchen.
Weiterführender Hinweis
- Das sind die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 (Abruf-Nr. 50286969)