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  • · Fachbeitrag · Personalplanung

    Neue Entwicklungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen

    von Rechtsanwältin Jasmin Theuringer,Bellinger - Rechtsanwälte/Steuerberater, Düsseldorf, www.dr-bellinger.de

    | In aktuellen Grundsatzurteilen haben sich Gerichte mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen befasst. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Sie als Arbeitgeber? |

    Grundlegendes zur Befristung

    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Das klingt für viele Arbeitgeber verlockend, denn in diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage zu erheben und über die Zahlung einer Abfindung zu verhandeln. Auch endet ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf besondere Umstände, die den Arbeitnehmer im unbefristeten Arbeitsverhältnis vor einer Kündigung schützen würden. So steht beispielsweise eine Schwangerschaft der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht im Weg.

    Die Befristung ohne Sachgrund

    Bei einer Neueinstellung darf das Arbeitsverhältnis befristet werden, ohne dass dafür ein besonderer Grund vorliegen muss. Voraussetzung für diese sogenannte sachgrundlose Befristung ist, dass in der Vergangenheit zwischen den Vertragsparteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzestextes würde dies auch gelten, wenn zwischen der früheren Beschäftigung und der nun geplanten Einstellung mehrere Jahre vergangen sind.

    Das Bundesarbeitsgericht () klargestellt, dass das Gesetz mit dieser Regelung lediglich „Kettenarbeitsverträgen“ einen Riegel vorschieben wolle. Liegen zwischen der ursprünglichen Beschäftigung und dem erneuten Abschluss eines Arbeitsverhältnisses jedoch mehr als drei Jahre, sei nicht mehr von einer missbräuchlichen Befristung zur Umgehung des Kündigungsschutzes auszugehen.