· Fachbeitrag · Patientenversorgung
EuGH-Urteil zur Telemedizin: Was gilt bei grenzüberschreitender Versorgung?
von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der EuGH (Europäische Gerichtshof) stellt klar, dass telemedizinische Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu erbringen sind, in dem der Dienstleister ansässig ist, nationale Vorschriften sind hingegen für solche grenzüberschreitenden telemedizinischen Leistungen nicht anwendbar (Urteil vom 11.09.2025, Az. C-115/24). |
Der Fall
Die österreichische Zahnärztekammer klagte gegen eine in Österreich ansässige Zahnärztin, die in Kooperation mit zwei deutschen Firmen ‒ beide Teil des „DrSmile“-Netzwerks ‒ arbeitet. Was war der Auslöser?
Die Zahnärztin führt in Österreich Voruntersuchungen, Aufklärungsgespräche und 3D-Scans für Aligner-Behandlungen durch. Die Daten gehen nach Deutschland zur DZK „Deutsche Zahnklinik GmbH“. Der Patient schließt mit dieser Firma einen Vertrag ab, von dort aus wird der Behandlungsplan erstellt und es werden die Zahnschienen geliefert. Die Zahnärztin erhält für ihre Leistungen ein Entgelt von der DZK.
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