· Fachbeitrag · Mutterschutz
Stillbeschäftigungsverbot für Zahnärztinnen ist stets eine Einzelfallentscheidung
von RA, FA MedR, ArbR sowie Handels- und GesR, Benedikt Büchling, Hagen
Es gibt kein absolutes Beschäftigungsverbot für stillende Zahnärztinnen. Ein Stillbeschäftigungsverbot gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) setzt eine unverantwortbare Gefährdung voraus, die auch nicht durch vorrangige Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden kann. Maßgebliches Instrument zur Feststellung, ob eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt, ist die Gefährdungsbeurteilung. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2025, Az. 5 Ca 95/25.
Der Sachverhalt
Die klagende angestellte Zahnärztin verlangte von ihrer Arbeitgeberin den Ausspruch eines Beschäftigungsverbots während der Stillzeit gem. 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Sie sah eine unverantwortbare Gefährdung durch einen möglichen Kontakt mit Gefahr- und Biostoffen, insbesondere bei Verletzungen, die sie sich in der Vergangenheit etwa zwei- bis dreimal pro Monat zugezogen haben wollte. Zudem begründe der Zeit- und Leistungsdruck, unter dem sie trotz eines umsatzunabhängigen Fixgehalts stehe, ein Beschäftigungsverbot. Die Arbeitgeberin lehnte dies auf der Grundlage zweier Gefährdungsbeurteilungen ab, da der Arbeitsplatz durch vorrangige Schutzmaßnahmen umgestaltet werden könne. Diese Maßnahmen seien u. a. Schutzkleidung, der Wegfall gewisser Tätigkeiten sowie flexible Stillzeiten ohne Umsatzdruck. Auch die Aufsichtsbehörde gelangte – nach einer Praxisbegehung – zu dem Ergebnis, dass die durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen „ausreichend“ und „realistisch“ seien. Auf die Behauptungen zur Verletzungshäufigkeit legte die Arbeitgeberin die Verbandbücher der Jahre 2022, 2023 und 2024 vor. Danach verletzte sich die angestellte Zahnärztin 2024 bei 3.600 Terminen nur ein Mal.
Die Entscheidung
Das ArbG hielt die Klage der Zahnärztin für unbegründet, da es bei der typischen Tätigkeit einer Zahnärztin unter den Umständen des Einzelfalls keine unverantwortbare Gefährdung i. S. d. MuSchG erkennen könne. Die nicht zu beanstandenden Gefährdungsbeurteilungen haben auf einer ersten Stufe Gefährdungen erkannt und sind diesen auf einer zweiten Stufe mit ausreichenden Schutzmaßnahmen, die Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot haben, entgegengetreten. Auch durfte die Arbeitgeberin die zweite Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage der Arbeitshilfe der Fachgruppe Mutterschutz beim Regierungspräsidium Karlsruhe erstellen, da die Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) keine zwingenden und ausschließlichen Vorgaben zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für eine stillende Zahnärztin normiere.
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