· Fachbeitrag · Künstliche Intelligenz (KI)
KI nutzende Zahnarztpraxen müssen ihre Mitarbeiter schulen
| Seit Februar 2025 ist die neue EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO) in Kraft ( iww.de/s12905 ). Unternehmen müssen nunmehr die „KI-Kompetenz“ ihrer Mitarbeitenden gewährleisten. |
Die Schulungspflicht gilt für alle Arbeitgeber, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen ‒ unabhängig von der Unternehmensgröße oder Branche. Sie ergibt sich aus Art. 4 KI-VO: „Die Anbieter und Betreiber von KI‑Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI‑Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI‑Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI‑Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
Wie die Schulungspflicht konkret aussehen soll, ist nicht geregelt, sie müssen nur ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ sicherstellen. Erste Leitlinien für Unternehmen sollen bis August 2025 veröffentlicht werden. Da der Einsatz von KI in Unternehmen und Kanzleien ein breites Feld ist (automatisierte Bewerbungsverfahren, KI-gestützte Produktionsprozesse oder Chatbots im Onlineshop oder Kundenservice, Microsoft Co-Pilot am Arbeitsplatz; KI-gestützte Fachdatenbanken), sollte als erster Schritt damit begonnen werden, den Einsatz von KI im Unternehmen zu erheben.
Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZÄK) empfiehlt auf blzk.de zur Vermittlung der KI-Kompetenz folgende Maßnahmen:
- „Das Einführen einer internen Richtlinie, die die bei der Benutzung von KI einzuhaltenden rechtlichen und ethischen Standards festlegt,
- Schulungen und Fortbildungen des Personals, da eine fortlaufende Weiterbildung des Personals erforderlich ist, um die KI-Kompetenz aufrechtzuerhalten,
- Die Ernennung eines KI-Beauftragten, der die Maßnahmen konzipiert und überwacht. Dieser muss nicht identisch mit dem Datenschutzbeauftragten sein, da aber auch datenschutzrechtliche Fragen bei der KI-Kompetenz eine Rolle spielen, empfiehlt sich dies.“
Und weiter: „Welche Maßnahmen erforderlich sind, ist abhängig vom Einsatzbereich der KI-Systeme, den Vorkenntnissen der einzelnen Personen des Praxispersonals und den Gegebenheiten in der Zahnarztpraxis. Die Missachtung der Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung von KI-Kompetenz ist nicht strafbewehrt. Ein Verstoß könnte aber in einem etwaigen Haftungsfalls negative Auswirkungen haben, da er als Verletzung der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten gewertet werden kann.“
Weiterführender Hinweis
- Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ‒ Die KI-Verordnung der EU, iww.de/s12904