· KI und Recht
Wer haftet für Falschaussagen eines KI-Chatbots?

Ein KI-Chatbot einer Arztpraxis gab falsche Antworten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu (Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25).
Im Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, wem Falschangaben eines KI-Chatbots zuzurechnen sind. Patientinnen und Patienten können auf der Webseite der beklagten Ärzte mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort können Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot z. T. unrichtig. Das OLG entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der beklagten Ärzte im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) handele und gab der u. a. auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Der Auffassung der Ärzte, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihnen nicht als eigene geschäftliche Handlung zurechenbar, trat das OLG nicht bei. Selbst wenn die Ärzte den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen hätten programmieren lassen, trügen sie für die – unstreitigen – Falschangaben die Verantwortung. Da in diesem Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von Falschangaben eines KI-Chatbots entscheidend sind, hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.