· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Mehrbehandlerpraxis: Wer haftet wie bei Fehlern?
von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg, zahnarzt-anwalt.de
| In größeren Zahnarztpraxen, insbesondere Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Praxisgemeinschaften (PG) oder Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist die Behandlung eines Patienten durch mehrere Zahnärzte die Regel, nicht die Ausnahme. Doch was geschieht, wenn Patienten Behandlungsfehler vorwerfen? Welcher Zahnarzt haftet, und ‒ die viel relevantere Frage ‒ haftet auch der Praxisinhaber oder die Gemeinschaft insgesamt? Der Beitrag beleuchtet die haftungsrechtlichen Grundlagen für die Konstellation der Mehrbehandlerpraxis aus zivilrechtlicher Sicht. |
Grundlegendes zur Haftung
Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (§ 630a Abs. 2 BGB). Zahnärzte sind danach verpflichtet, ihre Leistungen nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst zu erbringen. Das sind die allgemein im Berufsstand anerkannten Grundsätze der zahnmedizinischen Wissenschaft und die Verwendung geeigneter Geräte und Materialien. Die zahnärztliche Haftung, also Abweichungen vom oder Verstöße gegen den Standard, richtet sich primär nach dem Zivilrecht. Niedergelassene Zahnärzte, die in ihrer Praxis ambulant tätig sind, können wegen Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen oder Organisationsmängeln aus Vertrag (Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags, § 280 BGB) und aus Delikt (schuldhafte Pflichtverletzung, § 823 Abs. 1 BGB) haften. Der Behandlungsvertrag wird dabei regelmäßig zwischen dem Patienten und dem behandelnden Zahnarzt oder der Gesellschaft, in der die Praxis geführt wird, geschlossen.
Haftung bei mehreren behandelnden Zahnärzten
Grundsätzlich ist jeder behandelnde Zahnarzt für die von ihm durchgeführten Maßnahmen eigenverantwortlich. Das gilt für Diagnose, Aufklärung und Therapie, soweit diese dem jeweiligen Zahnarzt im Rahmen seines Behandlungsanteils obliegt. Bei arbeitsteiligen Behandlungen haften die Beteiligten jeweils für ihren eigenen Verantwortungsbereich. Ein Mitverschulden kann einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt lediglich dann angelastet werden, wenn er konkrete Anhaltspunkte für Versäumnisse hat. Dann ist er zur Überprüfung und ggf. zum Eingreifen verpflichtet.
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