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  • · Haftungsrecht

    Eingebrachte Materialien sind ohne konkreten Anlass nicht auf allergische Reaktionen zu testen

    Bild: ©wladimir1804 - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Ein Zahnarzt muss seine Patienten sorgfältig behandeln und darauf achten, dass seine Behandlung den Patienten auch sonst nicht gefährdet. Eine potenzielle Gefahr für den Patienten ist eine Allergie oder sonstige Überempfindlichkeit gegen verwendete oder eingebrachte Materialien. Aber: „Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für etwaige Unverträglichkeiten vor, so besteht für den Zahnarzt grundsätzlich keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor dem Einbringen von Zahnersatz“ (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 05.08.2021, Az. 4 W 276/21). |

     

    Der Zahnarzt darf auf die Angaben des Patienten vertrauen

    Jeder Zahnarzt sollte seine Patienten vor Beginn der Behandlung fragen, ob eine Allergie oder Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe/Materialien vorliegt. Dies kann bereits im Anamnesebogen erfolgen, es bietet sich aber an, den Patienten außerdem mündlich zu befragen. Eine solche Frage sollte zudem regelmäßig wiederholt werden, insbesondere dann, wenn Materialien wie Füllungswerkstoffe, Implantate oder Zahnersatz eingebracht werden sollen. Sollte der Patient auf diese Fragen

    • von einer Allergie berichten, ist dieser Umstand vor weiteren Behandlungsschritten zunächst genauer abzuklären.