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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Lukrative Vorträge für Dentalhersteller oder auf Messen: Was ist dem Zahnarzt erlaubt?

    von Rechtsanwältin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Ein Vortrag für den Dentalhersteller, ein Auftritt bei der zahnmedizinischen Messe: Mancher Zahnarzt verdient sich damit „nebenbei“ ein paar Euro dazu. Doch sind solche Tätigkeiten ohne Weiteres erlaubt? Der Beitrag zeigt, auf welche Regeln der Zahnarzt achten sollte, bevor er das nächste Mal eine verlockende Einladung annimmt. |

    Zahnarzt bürgt mit seiner Fachkompetenz

    Liest man sich die Offerten genauer durch, findet man häufig Klauseln, nach denen der Zahnarzt zwar zu aktuellen zahnmedizinischen Themen vorträgt - zugleich aber explizit auf die Produkte des Dentalunternehmens eingehen soll. Ebenso wird immer wieder von Fällen berichtet, in denen Vortragsmaterialien - also Handouts und Vortragsfolien - komplett von der Firma zur Verfügung gestellt werden; der Zahnarzt muss dann praktisch nur noch ablesen und mit seinem guten Namen bürgen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Es ist nicht generell verboten, Vorträge für Dentalfirmen oder ähnliche Unternehmen zu halten. Bei einer solchen Zusammenarbeit sind jedoch strenge Vorgaben zu beachten. Diese werden nun ausführlich dargestellt.

     

    Reine Werbevorträge sind generell unzulässig

    Zwar wird das Halten von Werbevorträgen in der Musterberufsordnung (MBO-Z) der Bundeszahnärztekammer weder ausdrücklich erwähnt noch für unzulässig erklärt - allerdings enthält § 21 MBO Regeln, die sich mit den Möglichkeiten zur Werbung für eigene oder fremde Zwecke befasst.

     

    • § 21 MBO-Z: Information

    (1) Dem Zahnarzt sind sachliche Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.

     

    (2) - (3) ...

     

    (4) Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.

     

    Das Verbot, für fremde gewerbliche Zwecke zu werben, umfasst somit auch das Halten von Werbevorträgen zum Beispiel für Dentalhersteller. Wer-
bung ist hierbei das Verbreiten von Informationen in der Öffentlichkeit oder vor bestimmten Zielgruppen, das die Bekanntmachung, Imagepflege oder Verkaufsförderung von Unternehmen bzw. deren Produkten bezweckt. Hingegen bleiben Fachvorträge erlaubt, wenn sie neutral gehalten sind und etwa über medizinische Entwicklungen informieren.

     

    PRAXISHINWEIS |  Vorsicht, wenn der Zahnarzt vertraglich zum Beispiel zur Bezugnahme auf die Produkte des Unternehmens verpflichtet werden oder entsprechende Tätigkeiten anpreisen soll. Bedenklich ist es insbesondere, wenn die Vortragsmaterialien gestellt werden und der Zahnarzt kaum mehr Einfluss auf den Inhalt seines eigenen Vortrags hat.

     

    Der Fachvortrag zu aktuellen medizinischen Entwicklungen bleibt hingegen selbst dann zulässig, wenn er bei Veranstaltungen gehalten wird, die etwa von Pharmafirmen gesponsert werden - solange darin nicht geworben wird.

    Auf Angemessenheit der Gegenleistung achten

    Zudem muss in den Verträgen ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vortragsleistung und der Vergütung vereinbart sein. Zwar enthält die MBO-Z - anders als die Musterberufsordnung der Ärzte (MBO-Ä) - keine diesbezügliche Vorschrift. Dennoch dürften die nachfolgend dargestellten Grundsätze des § 33 MBO-Ä entsprechend auch für Zahnärzte gelten.

     

    • § 33 MBO-Ä

    „Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (zum Beispiel bei Anwendungsbeobachtungen], muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.“

     

    Was im Einzelfall eine angemessene Vergütung ist und was bereits darüber hinausgeht, bemisst sich nach den konkreten Umständen und ist abhängig vom jeweiligen tatsächlichen Aufwand des Zahnarztes.

     

    FAZIT |  Im Zweifel sollte der Zahnarzt daher von Kooperationen, die zwar streng rechtlich gesehen nicht berufswidrig, aber „anrüchig“ sind, lieber Abstand nehmen: Ein Verdacht berufswidrigen Handelns ist unangenehm und schwer zu entkräften! Bei Kooperationen mit der Industrie liegt immer der Verdacht nahe, gegen die Allgemeine Berufspflicht des Zahnarztes aus § 2 Abs. 7 und 8 MBO-Z zu verstoßen - sie verpflichtet ihn, keine Vorteile für die Empfehlung von Heil-, Hilfs- oder Arzneimitteln entgegenzunehmen. Daher ist es sinnvoll, im Zweifel entsprechende Verträge der Zahnärztekammer vorzulegen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 16 | ID 42234010