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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Entziehung der Zulassung bei Nichtausübung vertrags-(zahn-)ärztlicher Tätigkeit

    | Übt ein Vertrags-(Zahn-)Arzt seine vertrags-(zahn-)ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausreichend aus, kommt eine Entziehung der Zulassung für Vertrags-(Zahn-)Ärzte in Betracht, so das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25.11.2024 (Az. L 12 KA 8/24). Dies kann der Fall sein, wenn ein (Zahn-)Arzt nur noch einzelne Versorgungsmaßnahmen durchführt oder deutlich weniger Patienten behandelt als der Durchschnitt seiner Fachgruppe. |

     

    Eine die vollständige Zulassungsentziehung erfordernde Nichtausübung der vertrags-(zahn-)ärztlichen Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn in zahlreichen Quartalen überhaupt keine Behandlungsfälle abgerechnet werden, sondern auch dann, wenn die Anzahl der Behandlungsfälle weit unterhalb von 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegt. Besonders in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) müssen die (zahn-)ärztlichen Aufgaben arbeitsteilig verteilt werden. Übernimmt ein (Zahn-)Arzt überwiegend Bereitschaftsdienste und weniger Sprechstunden, kann dies ausreichend sein, sofern die BAG-Partner die Dienste entsprechend aufteilen. Ansonsten handelt es sich um die Nichtausübung der vertrags-(zahn-)ärztlichen Tätigkeit. Um einen Missbrauch der bei einer BAG möglichen Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, indem etwa reine „Zählmitglieder“ aufgenommen werden, muss ein Vertrags-(Zahn-)Arzt kontinuierlich in nennenswertem Umfang an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 1 | ID 50481142