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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ ist irreführend!

    von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Oberverwaltungsgericht ( OVG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 25. Mai 2012 (Az: 13 A 1399/10 ) bestätigt, dass die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ in einer von einer Gemeinschaftspraxis herausgegebenen Broschüre berufsrechtswidrig ist. |

     

    In dem Fall wandten sich die klagenden Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis gegen einen Bescheid ihrer Zahnärztekammer, wodurch ihnen die Werbung mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ untersagt wurde. Diese sei irreführend und damit berufsrechtswidrig, hieß es. Dem Verwaltungsgericht folgend bestätigte auch das OVG den irreführenden Charakter. Zwar täusche die Bezeichnung nicht das Führen einer Fachzahnarztbezeichnung vor, die nach der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist. Auch konnte das OVG keine Irreführung aufgrund des Umstandes erkennen, dass im humanmedizinischen Bereich mit dem Begriff „Kinderärzte“ umgangssprachlich Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin gemeint sind.

     

    Gleichwohl hielten die Richter im vorliegenden Fall den Begriff „Kinderzahnarzt“ für berufswidrig, da dieser nach einer gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände nicht als sachangemessene Information einzustufen sei. Vielmehr führe der Begriff bei dem betroffenen Personenkreis, also den Eltern derPatienten, zu der irrigen Annahme, die klagenden Zahnärzte verfügten sämtlich über besondere von der Ärztekammer anerkannte Qualifikationen.

     

    FAZIT | Auch wenn das OVG die Bezeichnung als „Kinderzahnarzt“ für berufsrechtswidrig erklärt und damit die bestehende Rechtsprechung bestätigt hat, lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass dies nicht ausnahmslos der Fall sein muss. Eine generelle Unzulässigkeit aufgrund einer Irreführung mit einer nicht bestehenden Fachzahnarztbezeichnung hat das Gericht abgelehnt. Hierin ist zumindest eine gewisse Liberalisierung zu sehen.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 21 | ID 34433620