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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Anerkennung ausländischer Heilberufsqualifikationen: Gesetz bringt Paradigmenwechsel

    Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen soll qualifizierten Gesundheitsfachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und gleichzeitig dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegenwirken. Die am 26.03.2026 vom Bundestag beschlossene und am 08.05.2026 vom Bundesrat gebilligte Reform tritt zum 01.11.2026 in Kraft. Betroffen sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker sowie Hebammen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Die wohl einschneidendste Änderung betrifft die Anerkennung von Drittstaatenqualifikationen.

     

    Bislang war die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung der Regelfall. Die zuständige Landesbehörde prüfte anhand von Ausbildungsnachweisen, Curricula und Ausbildungsinhalten, ob wesentliche Unterschiede zur deutschen Referenzausbildung bestehen. Umfangreiche Berufserfahrung konnte dabei zum Ausgleich festgestellter Defizite berücksichtigt werden. Häufig konnten theoretische Unterschiede durch anerkannte Fortbildungen und praktische Defizite durch gezielte Rotationen ausgeglichen werden. Erst wenn wesentliche Unterschiede verblieben, kam eine Kenntnisprüfung als Ausgleichsmaßnahme in Betracht.

     

    Künftig soll die Kenntnisprüfung zum Regelfall werden. Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung bleibt zwar erhalten, wird jedoch grundsätzlich nur noch auf Antrag durchgeführt. Antragsteller müssen sich künftig innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung für einen der beiden Verfahrenswege entscheiden. Damit vollzieht der Gesetzgeber einen deutlichen Paradigmenwechsel. Während bislang die verwaltungsrechtliche Gleichwertigkeitsprüfung den Ausgangspunkt bildete, soll die Anerkennung künftig verstärkt über eine standardisierte Berufszulassungsprüfung erfolgen.

     

    Weitere Änderungen betreffen die Verfahrensorganisation. Sprachkenntnisse sollen künftig früher geprüft werden können. Positiv hervorzuheben ist zudem die stärkere Digitalisierung und die Erleichterung elektronischer Kommunikationswege zwischen den beteiligten Stellen. Neu geregelt wird außerdem die Möglichkeit, in Ausnahmefällen unbefristete Berufserlaubnisse zu erteilen. Daneben werden partielle Berufsausübungsrechte eingeführt, die sich an den Vorgaben der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie orientieren. Diese Regelungen betreffen jedoch ausschließlich Qualifikationen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder gleichgestellten Staaten. Unverändert bleiben die materiellen Anforderungen an die Approbation. Die Reform verändert vor allem das Verfahren, nicht den fachlichen Maßstab der Berufszulassung.

     

    FAZIT — Die Reform verlagert die Anerkennung von einer dokumentenzentrierten Gleichwertigkeitsprüfung hin zu einer prüfungszentrierten Berufszulassung. Ob dadurch Verfahren tatsächlich beschleunigt werden oder sich vor allem die Art der Hürde verändert, wird die Praxis nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen. Weitere Informationen unter anerkennung-in-deutschland.de.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 2 | ID 50902699