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  • · Fachbeitrag · Baurecht

    Kieferorthopädische Praxis ist auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig

    von RAin, FAin Medizinrecht Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

    In einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist auch ein Wohngebäude zulässig, in dem eine Wohnung als kieferorthopädische Praxis genutzt wird, soweit das Wohngebäude nicht durch eine überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird und so weit von diesem keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgehen (Verwaltungsgericht [VG] Würzburg, Urteil vom 22.05.2025, Az. W 5 K 24.909).

    Der Fall

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall klagte ein Miteigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft gegen eine erteilte Baugenehmigung für ein dreigeschossiges Wohnhaus, in dessen Erdgeschoss eine KFO-Praxis betrieben werden sollte. Der Kläger machte geltend, dass ihn das geplante Vorhaben in seinen nachbarschützenden Interessen, insbesondere in seinem Gebietserhaltungsanspruch und dem Gebot der Rücksichtnahme verletze. Es handele sich mit 1,5 Vertragsarztsitzen um eine größere Praxis und er fühle sich insbesondere durch den Zu- und Abfahrtsverkehr, das Öffnern und Schließen von Fahrzeugtüren, das Rufen von Eltern und Kindern und die dadurch verursachten Lärmimmissionen gestört.

     

    Gebietserhaltungsanspruch

    Unter dem Gebietserhaltungsanspruch versteht man ein nachbarschützendes Recht im deutschen Baurecht, das es Eigentümern ermöglicht, sich gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens in diesem Baugebiet zur Wehr zu setzen.