· Fachbeitrag · Vertragszahnarztrecht
Heranziehung zum zahnärztlichen Notfalldienst bei Zweigpraxis
von RAin, FAin Medizinrecht Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster
| Ein mehrere Praxen betreibender Zahnarzt darf grundsätzlich verpflichtet werden, für jede seiner Praxen gesondert am zahnärztlichen Notdienst teilzunehmen, was eine Befreiung im Einzelfall wegen unzumutbarer Belastung durch die mehrfache Heranziehung nicht ausschließt, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Urteil 03.09.2024 (Az. 13 A 2243/21). |
Hintergrund
Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, dürfen nicht in größerem Umfang zum Notdienst herangezogen werden als Vertragsärzte mit gleichem Versorgungsauftrag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folgt die Verpflichtung eines jeden Vertragsarztes zur Teilnahme am Notdienst aus seinem mit der Zulassung erteilten Versorgungsauftrag und der damit verbundenen Eingliederung in das vertragsarztrechtliche Versorgungssystem (sog. Akzessorietät zwischen Umfang des Versorgungsauftrags und Heranziehung zum Notdienst). Dies ist uneingeschränkt auf den zahnärztlichen Bereich zu übertragen. Entsprechende Regelungen sind auch so in den jeweiligen Notdienstordnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und der Landeszahnärztekammern verankert.
Dieser Grundsatz wurde auch von der Rechtsprechung auf andere Differenzierungskriterien übertragen. So entschied das BSG im Fall eines Vertragsarztes, der eine Zweigpraxis in einem anderen Notdienstbezirk betrieb, dass Vertragsärzte, die eine Zweigpraxis betreiben, nicht in größerem Umfang zum Notdienst herangezogen werden dürfen als Vertragsärzte mit gleichem Versorgungsauftrag (Urteil vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 51/17 R). Die in einer Bereitschaftsdienstordnung enthaltene Differenzierung zwischen
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