08.01.2018 · Fachbeitrag · Arzthaftung
Einheilzeit von drei bis sechs Monaten bei einer Implantatbehandlung ist keine schuldhafte Verzögerung
Bei einer Implantatbehandlung stellt eine Einheilzeit von drei bis sechs Monaten keine schuldhafte Verzögerung dar. So lautet die Essenz aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Paderborn (Urteil vom 27.09.2017, Az. 4 0 329/16, Abruf-Nr. 198476 ).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig