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  • 08.01.2018 · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Einheilzeit von drei bis sechs Monaten bei einer Implantatbehandlung ist keine schuldhafte Verzögerung

    Bei einer Implantatbehandlung stellt eine Einheilzeit von drei bis sechs Monaten keine schuldhafte Verzögerung dar. So lautet die Essenz aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Paderborn (Urteil vom 27.09.2017, Az. 4 0 329/16, Abruf-Nr. 198476 ).