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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Mutterschutz in der Zahnarztpraxis

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Hartmut Geil, Bielefeld

    | Die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin in der Zahnarztpraxis führt zu einschneidenden Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Dies gilt ebenso für angestellte Zahnärztinnen wie auch für alle sonstigen Praxismitarbeiterinnen. Früher versuchten deshalb viele Arbeitgeber, Bewerberinnen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft zu befragen. Das aber ist unzulässig - und daher darf die Bewerberin die Frage falsch beantworten, ohne dass ihr dadurch negative rechtliche Konsequenzen erwachsen dürfen. Was aber müssen Praxisinhaber sonst noch wissen? |

    Kündigungsschutz für Schwangere

    Ist das Arbeitsverhältnis begründet, so genießt die Arbeitnehmerin vom Beginn der Schwangerschaft an absoluten Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot endet erst vier Monate nach der Entbindung. Für den Kündigungsschutz gelten in dieser Zeit die gleichen Einschränkungen wie während der Schwangerschaft.

     

    Informationspflichten der schwangeren Angestellten

    Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihr der Zustand bekannt ist. Der Arbeitgeber kann ein Zeugnis des Gynäkologen oder einer Hebamme verlangen. Die Kosten des Zeugnisses hat er zu tragen.